_ veranlasst. Weil eine Rückführung in die JVA I.________ nicht mehr möglich war, wurde der Beschwerdeführer am 8. März 2016 von der J.________ ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt (pag. BVD/225 f.). Angesichts des schwer kontrollierbaren Blutzucker-Problems sowie der auffälligen Psychopathologie wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 13. Januar 2017 zwecks Krisenintervention auf die K.________ der L.________ verlegt (pag. BVD/372 ff.). Mit Verfügung der BVD vom 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme in die M.________ (N.________) verlegt (pag. BVD/439 ff.).