Am 19. Februar 2016 musste der Beschwerdeführer aufgrund akuter Selbst- und Fremdgefährdung in die Sicherheitsabteilung A der JVA I.________ verlegt und in einer Zelle isoliert werden, da die Gefahr einer psychischen Dekompensation bei fehlender Reizabschirmung als gross erachtet wurde. Diese Sicherheitsmassnahme wurde am 23. Februar 2016 nach erneuter Anhörung des Beschwerdeführers verlängert (pag. BVD/211 ff.). Da der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers auf der Sicherheitsabteilung A nicht genügend Aufmerksamkeit entgegengebracht werden konnte, wurde am 26. Februar 2016 dessen Verlegung in die J.________ veranlasst.