6 Des Weiteren kann festgehalten werden, dass die Notwendigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bis anhin mehrfach (jährlich) gemäss Art. 62 Abs. 1 und Art. 62d StGB überprüft wurde. Es wurde jeweils auf den Verlaufsbericht der entsprechenden Institution abgestellt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Die Massnahme wurde weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren.