Der Beschwerdeführer und die Sachverständige pract. med. D.________ wurden oberinstanzlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 befragt. Weiter sind die Verfügung der BVD vom 8. November 2021, der aktuelle Austrittsbericht der H.________ vom 29. November 2021 und die Akten der BVD in aufdatierter Form zu berücksichtigen.