BVD/1111 ff.). Der damalige Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 6. Februar 2020 und 11. Februar 2020 jeweils Ergänzungsfragen ein, welche an die Gutachterin in den H.________ weitergeleitet wurden (pag. BVD/1127 ff.). Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Begleitung durch einen spezialisierten Diabetologen wurde ebenfalls entsprochen. Damit ist keine Verletzung von konventionsrechtlichen Garantien (insb. Art. 6 EMRK) ersichtlich. II. Sachverhalt