Mit Verfügung der BVD vom 24. Januar 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer per 27. Januar 2020 zwecks stationärer forensisch-psychiatrischer Neubegutachtung in die H.________ aufgenommen werde. Auf eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde verzichtet, da sich der Beschwerdeführer und dessen damaliger Rechtsbeistand mit diesem Vorgehen bereits grundsätzlich einverstanden erklärt hatten (pag. BVD/1106 ff.). Der Gutachtensauftrag datiert vom 27. Januar 2020 (pag. BVD/1111 ff.).