5. Verletzung von Art. 6 EMRK Der Beschwerdeführer führt aus, dass die beauftragende Behörde die sachverständige Person entsprechend dem gewünschten Resultat auswähle und diese dazu verleite, die Begutachtung im Sinne des Auftraggebers zu erstellen, um bei weiteren Aufträgen berücksichtigt zu werden. Dies widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren. Auf dieser Grundlage werde nie ein Gutachten vorliegen, welches dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung ermögliche.