Der angefochtene Entscheid ist rechtmässig erfolgt und stützt sich auf Umstände, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind. Darüber hinaus erhielten die Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die Möglichkeit, sich in allen Punkten zum angefochtenen Entscheid zu äussern und zu den Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu nehmen. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet.