(der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, weshalb die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. Der angefochtene Entscheid ist rechtmässig erfolgt und stützt sich auf Umstände, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind.