BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die ungünstige Legalprognose auf rund einer Seite zusammengefasst und die Verhältnismässigkeit nicht begründet worden sei.