Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete die folgenden Anträge (pag. BK/447): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich festzulegen.