BK/89 ff.). Bezugnehmend auf diese Verfügung vom 17. Mai 2021 informierte der Beschwerdeführer die Verfahrensleitung am 19. Mai 2021 dahingehend, dass die Gutachterin D.________ nicht mehr bei den H.________ resp. im Umfeld des Beschwerdeführers tätig sei. Es sei an deren Stelle deshalb Dr. med. E.________ vorzuladen (pag. BK/111). Die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD beantragten die Abweisung dieses Antrags. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschwerdeführers ab (pag. BK/135 f.).