Den Beweisantrag der BVD, es sei der einzuholende aktuelle Behandlungs- und Therapieverlaufsbericht der Gutachterin D.________ mit entsprechender Fragestellung zur Beantwortung vorzulegen, hiess sie insoweit gut, als die Beantwortung der gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschehen werde. Dagegen wies sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens ab. Sie hielt fest, dass pract. med. D.________ im Hinblick auf die mündliche Verhandlung von Amtes wegen als sachverständige Person vorgeladen werde (pag. BK/89 ff.).