Der Beschwerdeführer erklärte sich am 6. Mai 2021 sowohl mit einer mündlichen Verhandlung als auch mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden (pag. BK/73). Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete mit Eingabe vom 7. Mai 2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für angezeigt; auch sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines aktuellen Therapieverlaufsberichts gutzuheissen. Dagegen sei der Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens abzuweisen. Sie verzichtete auf das Stellen eigener Beweisanträge, behielt sich jedoch vor, je nach Inhalt des einzuholenden Therapieverlaufsberichts zu beantragen, es sei die Gutachterin D.________ vorzuladen (pag. BK/77 f.).