Zudem räumte sie der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD die Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers einzureichen und eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen (pag. BK/47 ff.). Das Regionalgericht verzichtete am 27. April 2021 auf eine Stellungnahme (pag. BK/61). Die BVD befürworteten mit Eingabe vom 6. Mai 2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. BK/69). Der Beschwerdeführer erklärte sich am 6. Mai 2021 sowohl mit einer mündlichen Verhandlung als auch mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden (pag.