Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 26. April 2021 ein Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte und der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt habe. Sie wies die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und räumte ihnen Gelegenheit ein, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. Zudem räumte sie der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD die Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers einzureichen und eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen (pag.