Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2021 Beschwerde und beantragte was folgt (pag. BK/1 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. April 2021 sei aufzuheben. 2. Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StPO [recte: StGB] sei um 20 Monate zu verlängern. 2 3. Es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates.