Sie ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und hob die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2014 für den Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme auf (pag. PEN I/846 ff.). Am 6. April 2021 hiess sie den Antrag der BVD vom 22. September 2020 um Verlängerung der mit Urteil vom 10. Juni 2016 ausgesprochenen stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB gut. Sie verlängerte die stationäre Massnahme um drei Jahre, d.h. bis zum 9. Juni 2024 (pag. PEN II/111). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2021 Beschwerde und beantragte was folgt (pag.