Weiter wurde festgestellt, dass er die Straftatbestände der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) erfüllt hat. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB fest. Sie ordnete eine stationäre Massnahme nach Art.