Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Schriftliche Begründung des 3001 Bern Beschlusses vom 9. Dezem- Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 ber 2021 obergericht-straf.bern@justice.be.ch BK 21 189 www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________ Behörde mit Parteirechten Gegenstand Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 6. April 2021 (PEN 20 736) Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkung zur Aktenführung und Zitierweise Gestützt auf den Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justiz- vollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) führte das Regionalgericht das nachträgliche Verfahren PEN 20 736 durch (Pagi- nierung beginnend bei 1). Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 6. April 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Verur- teilter), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde, woraufhin mit Verfügung vom 26. April 2021 unter der Dossiernummer BK 21 189 ein Be- schwerdeverfahren eröffnet wurde (Paginierung beginnend bei 1). Daneben liegen die amtlichen Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs Nr. 1549/14 Band 1-4 (Paginierung beginnend bei 1) und des zugrundeliegenden Strafverfahrens vor (PEN 16 91). Nachfolgend werden die Fundstellen aus den Vollzugsakten mit «pag. BVD/XX», die Fundstellen aus dem zugrundeliegenden Strafverfahren mit «PEN I/XX», dem vorinstanzlichen Verfahren mit «pag. PEN II/XX» sowie diejenigen aus dem Haupt- dossier BK 21 189 mit «pag. BK/XX» zitiert. 2. Prozessgeschichte Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Sachbe- schädigung freigesprochen. Weiter wurde festgestellt, dass er die Straftatbestände der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Dro- hung, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Entwendung eines Motorfahr- zeuges zum Gebrauch, des Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) erfüllt hat. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB fest. Sie ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und hob die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2014 für den Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme auf (pag. PEN I/846 ff.). Am 6. April 2021 hiess sie den Antrag der BVD vom 22. September 2020 um Ver- längerung der mit Urteil vom 10. Juni 2016 ausgesprochenen stationären Mass- nahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB gut. Sie verlängerte die stationäre Massnahme um drei Jahre, d.h. bis zum 9. Juni 2024 (pag. PEN II/111). Gegen diesen Be- schluss erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2021 Beschwerde und beantrag- te was folgt (pag. BK/1 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. April 2021 sei aufzuheben. 2. Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StPO [recte: StGB] sei um 20 Monate zu verlängern. 2 3. Es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 26. April 2021 ein Be- schwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Be- schwerdeverfahren gelte und der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt habe. Sie wies die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine münd- liche Verhandlung durchzuführen, und räumte ihnen Gelegenheit ein, zum beab- sichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. Zudem räumte sie der Generalstaatsan- waltschaft und den BVD die Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zu den Beweis- anträgen des Beschwerdeführers einzureichen und eigene Verfahrens- und Be- weisanträge zu stellen (pag. BK/47 ff.). Das Regionalgericht verzichtete am 27. April 2021 auf eine Stellungnahme (pag. BK/61). Die BVD befürworteten mit Eingabe vom 6. Mai 2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (pag. BK/69). Der Beschwerdeführer erklärte sich am 6. Mai 2021 sowohl mit einer mündlichen Verhandlung als auch mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden (pag. BK/73). Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete mit Eingabe vom 7. Mai 2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für angezeigt; auch sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines aktuellen Therapieverlaufsbe- richts gutzuheissen. Dagegen sei der Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens abzuweisen. Sie verzichtete auf das Stellen eigener Beweisanträge, behielt sich je- doch vor, je nach Inhalt des einzuholenden Therapieverlaufsberichts zu beantra- gen, es sei die Gutachterin D.________ vorzuladen (pag. BK/77 f.). Am 12. Mai 2021 beantragten die BVD, es sei ein aktueller Behandlungs- und Therapiever- laufsbericht einzuholen und es sei dieser Bericht der Gutachterin D.________ ver- bunden mit der Frage, was dieser an ihrer gutachterlichen Einschätzung vom 29. April 2020 ändere, vorzulegen (pag. BK/81 ff.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung an. Sie hiess den Beweisantrag der Parteien auf Einholung eines aktuellen Verlaufs- bzw. Behandlungs- und Therapieverlaufsberichts gut. Den Beweisantrag der BVD, es sei der einzuholende aktuelle Behandlungs- und Therapieverlaufsbe- richt der Gutachterin D.________ mit entsprechender Fragestellung zur Beantwor- tung vorzulegen, hiess sie insoweit gut, als die Beantwortung der gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschehen werde. Dagegen wies sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens ab. Sie hielt fest, dass pract. med. D.________ im Hinblick auf die mündliche Verhandlung von Amtes wegen als sachverständige Person vorgeladen werde (pag. BK/89 ff.). Bezugnehmend auf diese Verfügung vom 17. Mai 2021 informierte der Beschwer- deführer die Verfahrensleitung am 19. Mai 2021 dahingehend, dass die Gutachterin D.________ nicht mehr bei den H.________ resp. im Umfeld des Beschwerdefüh- rers tätig sei. Es sei an deren Stelle deshalb Dr. med. E.________ vorzuladen (pag. BK/111). Die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD beantragten die Abwei- sung dieses Antrags. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschwerdeführers ab (pag. BK/135 f.). 3 Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde bei den H.________ ein aktueller Verlaufs- bzw. Behandlungs- und Therapieverlaufsbericht eingeholt. Am 8. November 2021 verfügten die BVD die Einweisung des Beschwerdeführers per 9. November 2021 in das Regionalgefängnis Burgdorf (pag. BK/237 ff.). Der am 30. November 2021 eingegangene Austrittsbericht der H.________ wurde glei- chentags den Parteien zugestellt. Die BVD reichten am 6. Dezember 2021 ihre Vollzugsakten in aufdatierter Form (pag. 1333-1521; Originalakten zugehörig zu Band 4) ein. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. Dezember 2021 statt. Den Par- teien und pract. med. D.________ wurden anlässlich der Hauptverhandlung Kopien der Vollzugsakten der BVD in aufdatierter Form ausgehändigt. Rechtsanwalt B.________ hielt an seinen in der Beschwerde vom 19. April 2021 gestellten Anträgen fest. Die BVD stellten und begründeten ihrerseits folgende Anträge (pag. BK/445): 1. Die Beschwerde von A.________ vom 19. April 2021 gegen den Beschluss des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 6. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete die folgenden Anträge (pag. BK/447): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich festzulegen. 3. Zuständigkeit und Eintreten Der angefochtene Beschluss vom 6. April 2021 erging im Verfahren der selbststän- digen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Be- schwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären thera- peutischen Massnahme um drei Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die ungünstige Legalprognose auf rund einer Seite zusammengefasst und die Verhältnismässigkeit nicht begründet worden sei. 4 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.3 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid eine kurze Begründung zur Legalprognose auf rund einer Seite enthält, dagegen die Verhältnismässigkeit nicht weiter begründet wird. Der angefochtene Beschluss genügt damit den Mindestan- forderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kogni- tion wie die Vorinstanz, weshalb die Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. Der angefochtene Entscheid ist rechtmässig erfolgt und stützt sich auf Umstände, welche dem Beschwerdeführer bekannt sind. Darüber hinaus erhielten die Parteien anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung die Möglichkeit, sich in allen Punkten zum angefochtenen Ent- scheid zu äussern und zu den Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu nehmen. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhe- bung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv fest- zuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 5. Verletzung von Art. 6 EMRK Der Beschwerdeführer führt aus, dass die beauftragende Behörde die sachver- ständige Person entsprechend dem gewünschten Resultat auswähle und diese da- zu verleite, die Begutachtung im Sinne des Auftraggebers zu erstellen, um bei wei- teren Aufträgen berücksichtigt zu werden. Dies widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren. Auf dieser Grundlage werde nie ein Gutachten vorliegen, welches dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung ermögliche. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass kein Recht der Parteien auf eine bestimmte sachverständige Person besteht (HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu 5 Art. 184 StPO). Ein Gutachten kann sich in jedem Stadium des Verfahrens als not- wendig erweisen. Die im Rahmen des Vollzugs oder aus Anlass des zu beantra- genden nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO von der Vollzugs- behörde in Auftrag gegebenen Gutachten haben ebenfalls den Anforderungen von Art. 182 ff. StPO zu genügen (HEER, a.a.O., N. 4 zu Art. 364 StPO). Anlässlich des Koordinationsgesprächs vom 6. Dezember 2019 wurde von sämtlichen Fallbeteilig- ten das weitere Vorgehen – u.a. die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens – besprochen. Der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsbei- stand erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden, wobei sie eine Verlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Zürich bevorzugten (pag. BVD/1052 ff.). Mit Verfügung der BVD vom 24. Januar 2020 wurde festgehalten, dass der Be- schwerdeführer per 27. Januar 2020 zwecks stationärer forensisch-psychiatrischer Neubegutachtung in die H.________ aufgenommen werde. Auf eine erneute Ge- währung des rechtlichen Gehörs wurde verzichtet, da sich der Beschwerdeführer und dessen damaliger Rechtsbeistand mit diesem Vorgehen bereits grundsätzlich einverstanden erklärt hatten (pag. BVD/1106 ff.). Der Gutachtensauftrag datiert vom 27. Januar 2020 (pag. BVD/1111 ff.). Der damalige Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 6. Februar 2020 und 11. Februar 2020 jeweils Ergänzungsfragen ein, welche an die Gutachterin in den H.________ weitergeleitet wurden (pag. BVD/1127 ff.). Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Begleitung durch einen spe- zialisierten Diabetologen wurde ebenfalls entsprochen. Damit ist keine Verletzung von konventionsrechtlichen Garantien (insb. Art. 6 EMRK) ersichtlich. II. Sachverhalt 6. Grundlagen der Beurteilung Hinsichtlich der Entwicklung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren kann auf die detaillierten Ausführungen der BVD in ihrem Antrag auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (pag. PEN II/1 ff.) und die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. PEN II/98 ff.). Sie haben sich – wie nach- folgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird – mit den Gutachten, Berichten und Verfügungen auseinandergesetzt. Die Vorinstanz stellte in ihrem Enstcheid vom 6. April 2021 – neben den Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. S. 2-5 des Ent- scheids) – insbesondere auf die Gutachten des O.________ vom 4. August 2014 (pag. BVD/57 ff.) und der H.________ vom 29. April 2020 (pag. BVD/1157 ff.) so- wie den Therapieverlaufsbericht der H.________ vom 4. November 2020 (pag. PEN II/37 ff.) ab. Der Beschwerdeführer und die Sachverständige pract. med. D.________ wurden oberinstanzlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 befragt. Weiter sind die Verfügung der BVD vom 8. November 2021, der aktuelle Austritts- bericht der H.________ vom 29. November 2021 und die Akten der BVD in aufda- tierter Form zu berücksichtigen. 6 Des Weiteren kann festgehalten werden, dass die Notwendigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bis anhin mehrfach (jährlich) gemäss Art. 62 Abs. 1 und Art. 62d StGB überprüft wurde. Es wurde jeweils auf den Verlaufsbericht der entsprechenden Institution abgestellt und dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör gewährt. Die Massnahme wurde weitergeführt, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren. 7. Vorgeschichte 7.1 Vollzugsverlauf Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 2. November 2015 in der I.________ im vorzeitigen Strafvollzug (pag. PEN I/107 ff.). Der Vollzugsbeginn wurde auf den 2. November 2015 (Neuberechnung der Höchstdauer der stationären Massnahme gemäss BGE 145 IV 65; Erreichen der Höchstdauer am 9. Juni 2021; pag. BVD/1025 f.) festgelegt. Am 19. Februar 2016 musste der Beschwerdeführer auf- grund akuter Selbst- und Fremdgefährdung in die Sicherheitsabteilung A der JVA I.________ verlegt und in einer Zelle isoliert werden, da die Gefahr einer psychi- schen Dekompensation bei fehlender Reizabschirmung als gross erachtet wurde. Diese Sicherheitsmassnahme wurde am 23. Februar 2016 nach erneuter Anhörung des Beschwerdeführers verlängert (pag. BVD/211 ff.). Da der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers auf der Sicherheitsabteilung A nicht genügend Aufmerk- samkeit entgegengebracht werden konnte, wurde am 26. Februar 2016 dessen Verlegung in die J.________ veranlasst. Weil eine Rückführung in die JVA I.________ nicht mehr möglich war, wurde der Beschwerdeführer am 8. März 2016 von der J.________ ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt (pag. BVD/225 f.). An- gesichts des schwer kontrollierbaren Blutzucker-Problems sowie der auffälligen Psychopathologie wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 13. Januar 2017 zwecks Krisenintervention auf die K.________ der L.________ verlegt (pag. BVD/372 ff.). Mit Verfügung der BVD vom 13. April 2017 wurde der Be- schwerdeführer zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme in die M.________ (N.________) verlegt (pag. BVD/439 ff.). Ihm wurden die Ausgangs- stufen 1 (1:1 Begleitung in Tiergarten; mind. 30 Minuten täglich) und 2 (Begleitung in Tiergarten in Gruppe) bewilligt. Im Verlauf des Vollzugs wurden dem Beschwer- deführer am 7. Februar 2018 die Ausgangsstufen 3 (1:1 begleitete Ausgänge auf Klinikareal) und 4 (begleitete Gruppenausgänge auf Klinikareal; pag. BVD/629 ff.), am 13. August 2018 die Ausgangsstufen 5 (1:1 begleitete Ausgänge ausserhalb Klinikareal) und 6 (begleitete Gruppenausgänge ausserhalb Klinikareal; pag. BVD/805 ff.) bewilligt. Der Beschwerdeführer musste zwischenzeitlich infolge zweimaligen Verstosses gegen die Ausgangsregeln auf die Ausgangsstufe 4 zurückversetzt werden (pag. BVD/863 f.), wobei ihm die Ausgangsstufe 5 im De- zember 2018 wieder gewährt werden konnte (pag. BVD/872). Vor dem Hintergrund der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB hiel- ten die BVD fest, dass eine Krankheitseinsicht nicht vorhanden sei und eine vertief- te Auseinandersetzung mit der Erkrankung oder den Delikten bisher nicht möglich gewesen sei. Erste Fortschritte seien zwar erkennbar, aber nicht in einem Aus- mass, dass bereits von einer verbesserten Legalprognose ausgegangen werden könne (pag. BVD/799 ff.). Am 13. Februar 2019 kamen die Fallbeteiligten zum 7 Schluss, dass der Beschwerdeführer durchaus eine gewisse – wenn auch aus- baufähige – Problemeinsicht zeige. Eine Praxiserprobung im Sinne eines Probe- wohnens wurde als sinnvoll erachtet (pag. BVD/881 f.). Gleichentags teilten die N.________ den BVD mit, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein unzurei- chend psychopathologischer Zustand vorliege. Eine entsprechende Medikamen- tenanpassung habe der Beschwerdeführer verweigert, weshalb die Ausgangsstufe 5 vorerst eingefroren worden sei (pag. BVD/882). Aus einer weiteren Aktennotiz vom 15. Februar 2019 geht hervor, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtere. So leide er zunehmend an Grössenideen (er stehe mit Politi- kern in Kontakt, welche ihm bestätigen würden, nicht krank zu sein; er werde von Pablo Escobar mit dem Tod bedroht etc.). Es bedürfe daher dringender Anpassun- gen in der Medikamenteneinstellung (pag. BVD/884). Aufgrund der Verweige- rungshaltung des Beschwerdeführers und eines tätlichen Zwischenfalls wurde er zunächst in die Ausgangsstufe 3 und schliesslich Ende Juni 2019 in die Ausgangs- stufe 2 zurückgestuft (pag. BVD/945 f.). Am 2. Juli 2019 reichten die N.________ ihre Stellungnahme zum vorgesehenen Probewohnen des Beschwerdeführers ein. Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer suffizienten antipsy- chotischen Behandlung trotz der ebenfalls bestehenden dissozialen und paranoi- den Persönlichkeitszüge über die Möglichkeit verfüge, ein gewisses Anpassungs- verhalten aufrechtzuhalten. Bei einem zu offenen Setting müsse jedoch damit ge- rechnet werden, dass die Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft hinsichtlich der zuverlässigen Einnahme der Medikation, aber auch im Zusammenhang mit dem Einhalten von Regeln und Absprachen, brüchig sei und mittelfristig unzurei- chend vorhanden sein werde. Davon ausgehend, dass es bei einem Absetzen der Medikation zu einer psychopathologischen Verstärkung des paranoiden Bezie- hungserlebens komme, bestehe bei unzureichender pharmakologischer Behand- lung ein erhebliches Risiko für fremdaggressives Verhalten im Sinne des Äusserns von Drohungen gegenüber Drittpersonen bis hin zur Anwendung von Gewalt. Sie erachteten eine Versetzung in ein deutlich offeneres, weniger Struktur gebendes Setting als verfrüht (pag. BVD/946 ff.). Am 9. Juli 2019 konnte dem Beschwerde- führer erstmals eine Depotmedikation verabreicht werden (pag. BVD/958). Eine zweite Depotmedikation konnte ebenfalls komplikationslos verabreicht werden, weshalb die Ausgangsstufe 4 wieder umgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch Ende Juli 2019 nach wie vor kooperativ hinsichtlich der Depotme- dikation (pag. BVD/966). Am 2. Oktober 2019 reichten die N.________ einen The- rapieverlaufsbericht ein. Die Fortführung der Massnahmenbehandlung wurde als zweckmässig erachtet. Der Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund des kom- plexen Störungsbildes und des bislang schwierigen Verlaufs auf eine konsequente, engmaschige, forensisch-psychiatrische Behandlung wie auch auf das Vorhanden- sein eng-strukturierender Rahmenbedingungen angewiesen. Die bislang gezeigte Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit würden im Zusammenhang mit den strukturel- len Defiziten als eingeschränkt gegeben angesehen (pag. BVD/1016 ff.). Vom 14. Oktober bis zum 1. November 2019 konnte der Beschwerdeführer ins Probewoh- nen übertreten. Das Auswertungsgespräch vom 1. November 2019 ergab neben grundsätzlich positivem Feedback, dass gerade wichtige Aspekte (noch) nicht er- füllt seien. Grundsätzlich habe festgestellt werden müssen, dass eine Krankheits- 8 einsicht nicht oder lediglich mangelhaft vorhanden sei. Auch vermöge der Be- schwerdeführer krankheitsbezogen noch keine Frühwarnsymptome zu benennen und verfüge diesbezüglich über ungenügendes Wissen. Angesichts der Vorge- schichte und der Vorerfahrungen sei für den O.________ nicht sicher geklärt, ob effektiv eine Schizophrenie oder allenfalls gar eine Erkrankung aus dem schizoaf- fektiven Bereich vorliege. Jedenfalls gelangten das Forensische Wohnheim und der O.________ zum Schluss, dass zentrale Aspekte für eine definitive Aufnahme nicht erfüllt seien (pag. BVD/1037 ff.). Am 6. Dezember 2019 fand ein weiteres Koordina- tionsgespräch statt. Seitens der Behandler wurde festgehalten, dass sich die Situa- tion seit der Rückkehr aus dem Probewohnen verschärft habe und keine Einlas- sung des Beschwerdeführers auf die therapeutische Arbeit mehr festzustellen sei. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die Ausführungen des O.________, nicht an Schizophrenie zu leiden, bestätigt. Es sei ein Punkt erreicht worden, an dem sich der Beschwerdeführer einer therapeutischen Zusammenarbeit überwiegend verweigere, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die therapeutischen Ziele nicht mehr erreicht werden könnten. Die Fortsetzung der Massnahme in der aktuellen Einrichtung werde als nicht mehr zweckmässig und zielführend angese- hen. Die N.________ empfahlen aufgrund der vom O.________ geäusserten dia- gnostischen Unsicherheiten eine Neubegutachtung des Beschwerdeführers, was auch vom Beschwerdeführer befürwortet wurde. Gleichzeitig empfahlen sie auf- grund der aktuellen Situation einen Institutionenwechsel (pag. BVD/1052 ff.). Am 15. Januar 2020 informierten die N.________ die BVD dahingehend, dass der Be- schwerdeführer die ärztlich verordnete Verabreichung der Depotinjektion ablehne und gegenüber dem Pflegepersonal drohend aufgetreten sei. Der Beschwerdefüh- rer sei nicht zur Kooperation bereit (pag. BVD/1083). Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 setzten die N.________ die BVD darüber in Kenntnis, dass der Beschwerde- führer die Depotmedikation und Gespräche zur Klärung der Situation und zum wei- teren Vorgehen nach wie vor ablehne. Weiter sei es erneut zu Drohungen gegenü- ber dem Pflegepersonal gekommen (pag. BVD/1088). Am 17. Januar 2020 erklär- ten die N.________, dass der Beschwerdeführer definitiv zur Verfügung gestellt werden müsse. Sie seien nicht mehr bereit, den Beschwerdeführer bis zum Über- tritt in die H.________ bei sich unterzubringen (pag. BVD/1090). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 20. Januar 2020 zwecks Kri- senintervention ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt (pag. BVD/1093 ff.), von wo er schliesslich am 27. Januar 2020 in die H.________ eintreten konnte (pag. BVD/1108 ff.). Gemäss dem Abschlussbericht der N.________ vom 11. Fe- bruar 2020 gestaltete sich der Verlauf insgesamt als herausfordernd. Wiederholt sei es zu konfliktbeladenen Situationen gekommen, wobei der Beschwerdeführer verbal bedrohlich reagiert habe. Eine konstruktive Nachbesprechung der Situation sei hierbei kaum möglich gewesen. Am 14. Januar 2020 habe der Beschwerdefüh- rer die verordnete Injektion der Depotmedikation abgelehnt. In mehrfachen, motiva- tional ausgerichteten Gesprächen sei versucht worden, den Patienten für eine Fort- führung der medikamentösen Behandlung zu gewinnen, was dieser leider strikt ab- gelehnt habe (pag. BVD/1133 ff.). Gestützt auf den Antrag der H.________ vom 20. Februar 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2020 be- willigten die BVD mit Verfügung vom 24. März 2020 das Ausgangspaket 1 (Aus- 9 gangsstufen 3 bis 7; pag. BVD/1152 ff.). Gemäss dem Gutachten von pract. med. D.________ vom 29. April 2020 hätten sich keine klinischen Hinweise auf das Vor- liegen einer organisch bedingten psychischen Störung ergeben, wobei aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers nicht alle notwendigen Untersu- chungen hätten durchgeführt werden können. Es liessen sich eindeutige Hinweise auf ein Beeinträchtigungserleben, eine paranoide Erlebnisverarbeitung, formale Denkstörungen im Sinne von Danebenreden und Hinweise auf Beobachtungs- und Verfolgungswahn sowie Grössenwahn finden. Beobachtete affektive Auffälligkeiten wie Affektarmut mit teilweise vorhandener Parathymie (nicht der Situation entspre- chender Emotionsausdruck) und Misstrauen deuteten in der Gesamtschau auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis hin (pag. BVD/1182). Eine ei- genständige paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10 F20.00), sei am wahrscheinlichsten (pag. BVD/1188). Der Beschwerdeführer erzielte im PCL-R Test mit 29 Punkten einen hoch ausgeprägten Wert. Es könne von einer hohen Ausprägung einer Eigenschaft ausgegangen werden, die mit einer erhöhten Ge- waltbereitschaft und einer erhöhten Delinquenz einhergehe. Beachtenswert sei da- bei, dass der Beschwerdeführer einen Prozentrang von 78% erreiche (d.h., dass 78% einen gleich grossen oder geringeren Wert in der Bewertung der PCL-R errei- chen würden; pag. BVD/1191). In Anwendung des VRAG-R wurde ein Gesamtwert von 30 Punkten erreicht. Dies entspreche der Risikokategorie 9, d.h. das Rückfall- risiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts (einsch- liesslich Sexualdelikts) liege innerhalb von 5 Jahren bei 76% und innerhalb von 12 Jahren bei 87% (pag. BVD/1192). Die Gesamtbeurteilung falle damit hinsichtlich Gewaltdelikten gegenüber Dritten sehr ungünstig aus, wobei besonderes Gewicht der vorhandenen psychischen Störung, der sozialen Kompetenz, dem spezifischen und situativen Konfliktverhalten sowie dem sozialen Empfangsraum zukomme. Die Einschätzung für Eigentumsdelikte müsse als sehr ungünstig beurteilt werden (pag. BVD/1195). Weiter sei für die künftige Behandlung neben einem sorgfältigen und vorsichtigen Beziehungsaufbau vor allem die Sicherstellung einer dauerhaften und ausreichend hochdosierten Neuroleptika-Medikation wesentlich (pag. BVD/1197). Neben der medikamentösen Behandlung sei eine Fortsetzung der störungsangemessenen Psychotherapie unbedingt angezeigt. Eine solche Behand- lung dauere in der Regel mehrere Jahre. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung trotz mehrjähriger Behandlung über keinerlei Krankheitseinsicht verfüge und die Therapie als für ihn abgeschlossen betrachte, sei davon auszuge- hen, dass er einer Behandlung zunächst nicht zustimme. Eine Behandlung wäre dann als erfolgreich anzusehen, wenn über einen mindestens einjährigen Zeitraum eine verhaltensrelevante Krankheitseinsicht, eine relevante Remission psychoti- scher Symptome und eine positive Beeinflussung negativer Symptome erreicht würden (pag. BVD/1198). Nach der forensisch-psychiatrischen Begutachtung (Gut- achten vom 29. April 2020; pag. BVD/1157 ff.) kamen die BVD mit Verfügung vom 2. Juni 2020 zum Schluss, dass die bisherige Einschätzung, wonach ein Weiter- kommen des Beschwerdeführers in den N.________ nicht anzunehmen sei und daher eine Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB daselbst weder zweckmässig noch zielführend erscheine, im Rahmen der gutachterlichen Begutachtung bestätigt worden sei. So werde auch vom aktuellen forensisch- 10 psychiatrischen Gutachten ein Institutionenwechsel empfohlen. Vor diesem Hinter- grund und gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters sowie die von Seiten der H.________ signalisierte Bereitschaft zur Behandlungsweiterführung erachteten die BVD den Verbleib des Beschwerde- führers in der H.________ zum weiteren Massnahmenvollzug als die am besten geeignete Option, um dem bestehenden Behandlungsbedürfnis gerecht zu werden und letztlich eine nachhaltig günstige Verbesserung der Legalprognose her- beiführen zu können (pag. BVD/1232 ff.). Anlässlich des Koordinationsgesprächs vom 24. Juli 2020 wurde festgehalten, dass nach wie vor eine ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Diagnose Schizophrenie zu erkennen sei, was eine therapeutische Arbeit erschwere. Zwar habe er mittlerweile bspw. das Vorliegen eines Verfolgungswahns zum Tatzeitpunkt eingestehen können, jedoch finde er für viele Symptome, welche grundsätzlich im Zusammenhang mit der schi- zophrenen Erkrankung gesehen werden müssten, normalpsychologische Erklärun- gen. Zusätzlich seien oftmals rationalisierende und bagatellisierende Tendenzen festzustellen gewesen. Positiv könne festgehalten werden, dass es nie zu physisch aggressiven Verhalten gekommen sei. Zudem habe er auch schon potenzielle Kon- fliktsituationen auf eine adäquate und sozial verträgliche Art und Weise lösen kön- nen, indem er sich bspw. an das Personal betreffend Unterstützung gewandt oder sich aus der Situation zurückgezogen habe. Dennoch sei der Beschwerdeführer teilweise schon auch sehr angespannt und verbal sehr laut geworden und es müs- se nach wie kritisch beurteilt werden, dass er bezüglich Krankheits- und Behand- lungseinsicht weiterhin sehr ambivalent erscheine. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in der Ausgangsstufe 7 (begleitete Ausgänge in der Gruppe ausserhalb des Klinikareals; pag. BVD/1245 f.). 7.2 Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Gemäss dem am 4. November 2020 von den H.________ eingereichten Therapie- verlaufsbericht sind für die Gesamtbeurteilung die Analyse der Anlasstat, die Ein- sicht in die Persönlichkeit / in die vorhandene psychische Störung, der bisherige Verlauf nach der Anlasstat sowie das persönlichkeitsspezifische und situative Kon- fliktverhalten relevant. Der Beschwerdeführer zeige eine geringe Frustrationstole- ranz sowie eine gesteigerte Impulsivität, was leicht in wiederkehrende Konfliktsitua- tionen resultieren könne. Im bisherigen Verlauf nach der Anlasstat habe sich keine grosse Veränderung der der Delinquenz zugrundeliegenden psychischen Störung sowie eine überwiegende Ablehnung seitens des Beschwerdeführers, sich mit Prä- ventivstrategien auseinanderzusetzen, gezeigt. Wie auch von den N.________ an- gemerkt worden sei, hätten im bisherigen mehrjährigen Massnahmenvollzug kaum Therapiefortschritte erzielt werden können. Aufgrund der nach wie vor fehlenden Einsicht in die psychische Störung sei bei Entlassung in einen offenen, unstruktu- rierten Rahmen von einem Absetzen der antipsychotischen Medikation auszuge- hen, was ein hohes Risiko einer Verschlechterung des psychopathologischen Zu- standes zur Folge hätte. Dies werten die H.________ als deutlichen Risikofaktor für erneute Delinquenz und fremdaggressives Verhalten. Insgesamt sei von einer un- günstigen Legalprognose bei Entlassung in einen offenen, unstrukturierten Rah- men auszugehen (pag. PEN II/37 ff.). 11 Schliesslich hielten die BVD mit Schreiben vom 3. März 2021 fest, dass sich der Vollzug gemäss den Ausführungen der H.________ vom 22. Februar 2021 als schwierig erweise. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der von Seiten des Be- schwerdeführers gezeigten Bagatellisierungen hinsichtlich Anzeichen einer schizo- phrenen Symptomatik, des Unvermögens, sich auf eine Fremdwahrnehmungsper- spektive einzulassen, sowie des fehlenden Krankheitsgefühls und der daraus resul- tierenden mangelnden Bereitschaft, sich aktiv an einer Therapie zu beteiligen. Der Beschwerdeführer habe sich aber auf das Führen eines Selbstbeobachtungsproto- kolls einlassen können und dieses in die Therapiesitzungen eingebracht. Gemein- sam mit der Therapeutin hätten so die festgehaltenen Situationen reflektiert und besprochen werden können. Parallel hierzu habe mit der Erstellung eines Krisen- plans begonnen werden können. Der Beschwerdeführer habe erklärt, den Krisen- plan verstanden zu haben, und habe diesen nachvollziehbar wiedergeben können. Bei der Erarbeitung des Krisenplans habe sich der Beschwerdeführer reflektiert ge- zeigt und eine basale Krankheitseinsicht erlangen können. Aufgrund dieser insge- samt als positiv zu beurteilenden Entwicklung wurde zur weiteren sukzessiven Be- lastungserprobung und zur Ausarbeitung eines Krisenplans seitens der H.________ eine Lockerung der Ausgangsstufe als erforderlich angesehen. Die BVD gelangten zum Schluss, dass die Ausgangsstufen 8 und 9 des Ausgangspa- kets 2 insofern zu genehmigen seien, als progressiv aufsteigend unbegleitete Aus- gänge innerhalb des Klinikareals, unbegleitete Ausgänge zur Erledigung von Ange- legenheiten ausserhalb des Klinikareals (zweckgebunden) sowie die Arbeitserpro- bung innerhalb der H.________ umgesetzt werden sollen (pag. PEN II/86 ff.). 7.3 Massnahmenverlauf seit dem erstinstanzlichen Entscheids und aktuelle Si- tuation Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der BVD vom 8. November 2021 per 9. November 2021 in das Regionalgefängnis Burgdorf eingewiesen, nachdem er seitens der H.________ am 1. November 2021 zur Verfügung gestellt worden war (pag. BK/237 ff.). Die Erwägungen der BVD stützen sich vorderhand auf die Be- richterstattung der H.________ vom 1. November 2021. Daraus geht hervor, dass eine medikamentöse Umstellung eine leichte Besserung der Impulsivität des Be- schwerdeführers gebracht habe. Die Zusammenarbeit habe sich aber dennoch schwierig gestaltet. Auffallend seien die verstärkt vorhandene misstrauische Grundhaltung und die vehemente Verweigerung gegenüber therapeutischen sowie psychopharmakologischen Schritten. Dem Beschwerdeführer sei wiederholt erklärt worden, dass sein starkes Misstrauen, die paranoiden Erlebnisverarbeitungen so- wie die eingeengte Denkweise durchaus als Symptome gewertet werden könnten und seine Malcompliance der noch fehlenden Krankheitseinsicht geschuldet sei. Mehrfach seien die Etablierung einer Depotmedikation und eine Medikamentenan- passung angesprochen worden, was vom Beschwerdeführer strikt abgelehnt wor- den sei. Dieser habe sich mit seinen Symptomen sowie mit seinen Handlungen im Ausgang nicht transparent gezeigt. Er sei zunehmend fordernd geworden und habe nicht verstanden, weshalb es nicht schneller vorangehe. Sein Antrag auf Stufenlo- ckerungen sei aus diversen Gründen abgelehnt worden (intransparentes Verhalten, instabiler psychopathologischer Zustand, Verweigerung medikamentöser Augmen- tation, mangelnde Absprachefähigkeit), woraufhin der Beschwerdeführer nicht 12 mehr an der Arbeitstherapie teilgenommen habe. Aufgrund dessen und da die H.________ unter dem verschlechterten psychopathologischen Zustandsbild die Sicherheit in den Ausgängen nicht mehr habe gewährleisten können sowie eine Auseinandersetzung mit therapierelevanten Themen nicht mehr möglich gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zurückgestuft worden. Der Beschwerdeführer habe konsequent die Mitwirkung an der Therapie verweigert und ab dem 27. Oktober 2021 sämtliche Therapieprogramme vehement abgelehnt und den Abbruch der Massnahme gefordert. Zusammenfassend ist dem Bericht der H.________ vom 1. November 2021 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Therapie- verweigerung auf der Station zunehmend provokativ und sehr angespannt zeige. Weiterhin werde aber die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen. Die Basis einer Zusammenarbeit sei in den H.________ dagegen nicht mehr gegeben (pag. BVD/1435 ff.). Aufgrund des aktuellen Verhaltens des Be- schwerdeführers wurde dieser deshalb vorübergehend ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt (pag. BK/239 f.). Gemäss dem Austrittsbericht der H.________ vom 29. November 2021 bestand das Behandlungssetting zuletzt aus wöchentlichen 50-minütigen einzeltherapeuti- schen Gesprächen (kognitiv-verhaltenstherapeutisch), aus einer medikamentösen Therapie, aus 14-täglichen Oberarztvisiten, aus Arbeitstherapie, Gruppentherapien (REFORMA, Thematische Gruppe, Metakognitives Training, Gruppe sozialer Kom- petenzen, Psychoedukation) sowie Sozio- und Milieutherapie (therapeutische Ge- meinschaft auf der Abteilung, Tagesvorbesprechungen, Aktivierungstherapie, ge- meinsamer Brunch, wöchentliche Gespräche mit der Bezugspflege). Dieses ver- einbarte Therapiesetting habe zuletzt aufgrund der Verweigerungshaltung des Be- schwerdeführers nicht mehr vollumfänglich stattfinden können. Es sei mehrfach vorgekommen, dass er die gemeinsamen Gespräche abgebrochen und verlassen habe. Gegenüber dem Personal habe er sich überwiegend gereizt, entwertend und paranoid-misstrauisch gezeigt. Er habe sich zunehmend nicht mehr auf eine kon- struktive und tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können (pag. BK/294). Der Beschwerdeführer habe noch vor Eintritt in die H.________ ei- ne Depotmedikation abgelehnt. Nachdem die Medikation zwischen November 2020 und Januar 2021 mehrmals umgestellt worden sei, sei es im Behandlungssetting – bei zunächst leichter Besserung der Impulsivität – weiterhin zu paranoiden Erleb- nisverarbeitungen gekommen (pag. BK/294 f.). Aufgrund der Zunahme des psy- chopathologischen Befundes im Verlauf, dem nach wie vor bestehenden Misstrau- en, den paranoiden Erlebnisverarbeitungen sowie der starren und rigiden Denkwei- se sei der Beschwerdeführer zu keiner Zeit optimal eingestellt gewesen (pag. BK/295). Nachdem anfangs 2021 ein basales Problembewusstsein habe eta- bliert werden können (pag. BK/297), habe sich die Zusammenarbeit ab Herbst 2021 zunehmend schwierig gestaltet. Auffällig hierbei seien die wieder verstärkt vorhandene misstrauische Haltung und die vehemente Ablehnung psychopharma- kologischer sowie therapeutischer Schritte. Ab dem 27. Oktober 2021 habe der Be- schwerdeführer schliesslich die Teilnahme an sämtlichen Therapieprogrammen verweigert. Eine konstruktive Auseinandersetzung mit therapierelevanten Themen sei deshalb nicht mehr möglich gewesen (pag. BK/298). Aus dem Austrittsbericht vom 29. November 2021 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zuvor sehr 13 gereizt, ablehnend und provokativ verhalten habe. Daraufhin habe er vorerst die Teilnahme an der Arbeitstherapie verweigert, weshalb er eine zweite Abmahnung erhalten habe. Aufgrund der Therapieverweigerung und bei verschlechtertem psy- chopathologischen Zustandsbild habe der Beschwerdeführer schliesslich zurück- gestuft werden müssen. Schliesslich verweigerte er sämtliche weitere Therapieteil- nahmen und habe die Massnahme erneut abbrechen wollen. (pag. BK/301). Der Beschwerdeführer wurde im November 2021 zur Verfügung gestellt, was seinem Wunsch entsprach (pag. BK/302). Dem Beschwerdeführer wurden bei Austritt die folgenden Diagnosen gestellt (pag. BK/304): - Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F 12.1; gegenwärtig in be- schützender Umgebung abstinent) - Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus: Mit Augenkomplikationen: Nicht als entgleist be- zeichnet (ICD-10: E14.3) - Störungen durch Tabak / Abhängigkeitssyndrom / ständiger Substanzgebrauch (ICD_10: F17.25) - Ansatztendinitis Ligamentum pattallae Knie rechts - BML Worms Grad 2 OSG links mit /bei St.n. OSG Distorsion links ca11/2019 Dem Austrittsbericht ist weiter die Legalprognose zum Zeitpunkt des Austritts zu entnehmen. Die Einschätzung wurde anhand des Basler Kriterienkatalogs vorge- nommen. Die H.________ gelangten zum Schluss, dass insbesondere die Auf- rechterhaltung der Therapieadhärenz, Behandlungseinsicht und die Etablierung ei- ner optimalen Medikation die prognostische Einschätzung ungünstig beeinflussen. Erst in einem weiteren Schritt könne das Finden eines geeigneten Entlassungsset- tings das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers mindern. Werde von einer Entlas- sung in ein offenes und unstrukturiertes Setting ohne begleitende Massnahmen ausgegangen, so sei die Legalprognose als ungünstig zu bezeichnen. Aus thera- peutischer Sicht sei es primär wichtig und Voraussetzung für weitere Behandlungs- schritte, eine entsprechende medikamentöse Behandlung zur Verbesserung der Psychopathologie zu erreichen. Gleichfalls erscheine es wichtig, allfälliges Pro- blemverhalten mit dem Beschwerdeführer konstruktiv und detailliert zu thematisie- ren und eine engmaschige Betreuung im Alltag zu installieren. Es wird die Weiter- behandlung unter Berücksichtigung der erwähnten Aspekte empfohlen. Ebenfalls wird die Fortsetzung der engmaschigen Diabeteserkrankung sowie die augenärztli- che Behandlung der diabetischen Retinopathie empfohlen (pag. BK/305). Damit stellt sich die aktuelle Situation anders dar, als zum Zeitpunkt des Ent- scheids der Vorinstanz vom 6. April 2021; zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2021 im Regionalgefängnis Burgdorf befindet und an keiner The- rapie mehr teilnimmt. Unterdessen konnte der Beschwerdeführer zu einer sich einstellenden Krankheits- einsicht gelangen. Er erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung 14 vom 9. Dezember 2021, dass er die Diagnose der paranoiden Schizophrenie da- mals nicht habe akzeptieren können. Er sei auch von den anderen Mitinsassen im Gefängnis dahingehend beeinflusst worden, dass er die Diagnose nicht akzeptie- ren solle; ihm sei gesagt worden, er sei gesund und er solle nicht an einer Therapie teilnehmen. Dies habe ihn während zwei Jahren beeinflusst und das Misstrauen ausgelöst. Gegenüber pract. med. D.________ habe er sich öffnen und seine Psy- chologin Frau P.________ habe ihn aufklären können. Das habe ihm geholfen, Einsicht zu erlangen (pag. BK/423, Z. 6 ff.). Er habe erkannt, dass seine Erkran- kung von Dauer sei und akzeptiere diese. Der Beschwerdeführer ist sich denn auch bewusst, dass ihn das Absetzen der Medikamente wieder in eine solche Situation – wie damals, weswegen er verurteilt worden ist – bringen kann (pag. BK/433, Z. 21 ff.). Weiter führte er aus, dass er mit der Einnahme von 30mg Abilify am Tag gut therapiert sei. Dieses Medikament werde er auch weiterhin einnehmen (pag. BK/425, Z. 3). Eine Depotmedikation komme für ihn dagegen auf keinen Fall mehr in Frage (pag. BK/431, Z. 31). Zum Abbruch der Therapie erklärte er, dass er die Verlegung in ein Regionalgefängnis gewünscht habe (pag. BK/427, Z. 26). Der Wechsel des Ärzte-Teams und das ständige Hin und Her zwischen ihm, den Insti- tutionen und den Behörden tue ihm nicht gut und sei schwierig. Irgendwann sei es für ihn zu viel gewesen und dann sei nichts mehr gegangen (pag. BK/423, Z. 24 ff.; pag. BK/425, Z. 35 f.). Nach der Rückstufung wegen zweimaligen Fernbleibens von der Arbeitstherapie habe er nichts mehr gewollt. So etwas lasse er nicht mit sich machen (pag. BK/427, Z. 37 ff.). Die Massnahme in den H.________ brach er schliesslich ab. Gemäss den Ausführungen von pract. med. D.________ gestaltete sich der Voll- zugsverlauf bisher immer sehr schwankend. Auch in den H.________ habe es Phasen gegeben, in denen er die Medikamente nicht habe einnehmen wollen und die Therapie verweigert habe. Offenbar befinde sich der Beschwerdeführer aktuell wieder in einer Phase, in der die Krankheit besser akzeptiert und auch die Medika- tion eingenommen werde. Ob es sich um eine bleibende Einstellung handle und es tatsächlich bergauf gehe, sei schwer zu sagen (pag. BK/439, Z. 41 ff.). Die Fort- führung der Therapie ist aus Sicht von pract. med. D.________ nach wie vor not- wendig und diese müsse intensiv geführt werden. Es bedürfe einer psychothera- peutischen Begleitung, damit mit den Symptomen der Erkrankung besser umge- gangen werden und weiterhin am Problembewusstsein gearbeitet werden könne. Darüber hinaus sei für die Behandlung der Grunderkrankung die Medikation wich- tig. Nach wie vor würde eine Depotmedikation bevorzugt, da so eine gleichmässi- gere Wirkung über einen längeren Zeitraum erreicht werden könne (pag. BK/435, Z. 24 ff.). Zeitlich rechnet pract. med. D.________ mit einem Jahr, um anschlies- send den aktuellen Stand und den weiteren Verlauf abschätzen zu können. Es be- dürfe eines langen Zeitraums in einem mindestens teilremittierten Zustand (pag. BK/437, Z. 4 ff.). Das bedeute, dass die Therapie nach einem Jahr noch nicht ab- geschlossen sei. Die Erkrankung verlaufe chronisch. Nach einer gewissen Zeit könne abgeschätzt werden, ob die Medikation reduziert werden könne und wie lan- ge die Remission bzw. die Teilremission anhalte. Aufgehoben werden könne die Medikation bei einer solchen Erkrankung in der Regel nicht. Auch für die therapeu- 15 tische Massnahme könne erst nach einer gewissen Zeit abgeschätzt werden, in welcher Form diese weitergeführt werden müsse (pag. BK/437, Z. 21 ff.). III. Rechtliches 8. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stelle sicher, dass durch ein Ge- richt regelmässig überprüft werde, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei. Dieser Prüfpflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Es dürfe nicht von der Geeignetheit der Mass- nahme auf deren Verhältnismässigkeit geschlossen werden. Derzeit laufe die The- rapie des Beschwerdeführers gut. Er habe seine Dreimonatsziele erreicht, weshalb nicht von einer Stagnation der Therapie oder dergleichen ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei therapiewillig und -fähig. Auch eine Krankheits- einsicht sei – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – unterdessen gege- ben. Die vorgenommene Gefährlichkeitsprognose sei zu hinterfragen, seien doch keine wirklichen «Gewaltvorfälle» vorgekommen. Es seien Regelverstösse und Verhaltensauffälligkeiten wie Drohungen, Beleidigungen oder die Entfernung aus der Gruppe genannt worden. Es handle sich um Verstösse im Bagatellbereich, welche den schleppenden Massnahmenverlauf nicht zu rechtfertigen vermögen. Weiter sei beispielsweise zu wenig auf die Diabetes-Erkrankung des Beschwerde- führers eingegangen worden. Beim Beschwerdeführer sei eine diabetische nicht proliferative Augenretinopathie diagnostiziert worden. Es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine frühere Behandlung des Diabetes eine solche Diagnose hätte ausschliessen können. Dieses Versäumnis des Staates müsse in der Ver- hältnismässigkeitsbetrachtung miteinbezogen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung um 20 Monate verhältnismässig sei (pag. BK/1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung liess der Beschwerdeführer ergän- zen, dass er sich erheblich weiterentwickelt habe. Er werde sich weiterhin einer Therapie unterziehen und sei sich bewusst, dass er an einer Krankheit leide, die ihn ein Leben lang begleiten werde. Damit erweise er sich als therapierbar. Ein wei- terer wichtiger Schritt sei die Medikamentencompliance. Er habe gelernt, dass er Medikamente einnehmen müsse. Er nehme das Medikament Abilify in einer von der Gutachterin bestätigten adäquaten Dosis (30mg/Tag) ein. Damit sei er medi- kamentencompliant, weshalb eine Zwangsmedikation nicht nötig sei. Werde ihm die Depotmedikation und deren Nutzen nochmals erklärt, sei zudem davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer der Installation einer solchen erneut Hand bie- ten würde. Der Austrittsbericht der H.________ dagegen sei mit Vorsicht zu ge- niessen, da die Massnahme gescheitert sei. Der Beschwerdeführer habe sehr un- ter dem ständigen Wechsel der Ärzte und seiner behandelnden Therapeutin gelit- ten. Der grösste und wichtigste Schritt des Beschwerdeführers sei die gewonnene Krankheitseinsicht und die Medikamentencompliance. Damit seien die Vorausset- zungen für eine Verlängerung erfüllt, jedoch sei eine Verlängerung um drei Jahre 16 nicht verhältnismässig. Pract. med. D.________ habe ein Jahr erwähnt, womit aus vollzugsrechtlicher Sicht zwei Jahre realistisch seien. Ein rasches Voranschreiten sei nun wichtig. Der Beschwerdeführer sei noch jung und brauche eine zweite Chance, die er nutzen könne. Er habe ganz konkrete und realistische Vorstellun- gen für seine Zukunft (pag. BK/443 und pag. BK/449). 9. Vorbringen der BVD Die BVD wiesen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass eine medikamentöse Therapie, welche das Rückfallrisiko gesenkt hätte, nicht stattgefunden habe. Es sei lediglich eine marginale Verbesserung eingetreten. Im- merhin könne gesagt werden, dass bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ein basales Problembewusstsein habe erarbeitet werden können. Nun sei es aber un- ter anderem aufgrund seines Misstrauens nicht mehr möglich, die Therapie fortzu- führen. Es könne festgehalten werden, dass die Therapien teilweise einen Erfolg gezeigt hätten, aber sie seien immer wieder an der misstrauischen Haltung des Beschwerdeführers gescheitert. Das sich die Selbstreflexion des Beschwerdefüh- rers punktuell verbessert habe und es ihm dadurch gelungen sei, in Stress- und Konfliktsituationen ruhiger zu reagieren und sich weiterhin angemessen am Ge- spräch zu beteiligen, sei ebenfalls als Fortschritt zu werten. Die Grundvoraussetzungen von Art. 59 StGB seien gegeben. Des Weiteren sei die Massnahme geeignet und erforderlich. Eine mildere Massnahme käme gemäss Gutachten derzeit nicht in Frage. Der ausschlaggebende Punkt sei die Medikation. Die weitere Behandlung müsse eine Zwangsmedikation beinhalten. Pract. med. D.________ habe erklärt, dass eine Therapie dadurch erfolgreicher sein könne. Unter diesen Umständen und aufgrund der Schwere des Delikts rechtfertige sich eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Generalstaatsanwalt- schaft fest, dass sich der Vollzug als ständiges Auf und Ab gestalte. Nachdem es anfänglich aufwärts gegangen sei, befinde sich der Beschwerdeführer nun auf ei- genen Wunsch hin wieder im Regionalgefängnis. Das Vorliegen einer psychischen Störung und deren Zusammenhang zur Anlasstat seien unbestritten und von den Gutachten mehrfach bestätigt worden. Aufgrund der schlechten Legalprognose entfalle zudem die Möglichkeit einer bedingten Entlas- sung. Dieses hohe Rückfallrisiko habe sich auch im Vollzugsalltag manifestiert, wie diverse Zwischenfälle belegen würden. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift handle es sich dabei nicht mehr nur um Bagatellen. Diese Vorfälle würden belegen, dass noch nicht genügend Strategien hätten erarbeitet werden können, um angemessen zu reagieren. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus habe integrieren können und an Thera- pieangeboten aktiv und freiwillig teilgenommen habe. Er habe durchaus Fortschritte gemacht, aber eben nicht genügend. Der Beschwerdeführer rutsche immer wieder in eine Verweigerungshaltung. Er wolle einerseits schnellstmögliche Lockerungen, 17 mache aber bei der Therapie nicht mit und bagatellisiere sein Verhalten. Damit er- weise sich die Massnahme als zweckmässig. Die erzielten Fortschritte müssten berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht so gross seien. Dass er die Medikation grundsätzlich akzeptiere und sich therapiewillig zeige, müsse positiv gewertet werden. Die Gutachterin erachte eine gut eingestellte Medikation als wesentlich für die Behandlung. Erst bei einer erfolgreichen Remissi- on von mindestens einem Jahr, könnten weitere Schritte ins Auge gefasst werden. Damit handle es sich beim genannten Jahr nicht um die vollständige Therapie. Die Gutachterin gehe von einem langjährigen Behandlungsverlauf aus. Damit seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei eine sehr schlechte Legalprognose gestellt worden, das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sei als hoch einzustufen und die Delikte würden schwer wiegen. Vorliegend gehe es darum, weitere Delikte zu verhindern. Die Massnahme sei deshalb um drei Jahre zu verlängern. 11. Würdigung Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). 11.1 Schwere psychische Störung 11.1.1 Grundlagen Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn genügt dem Ein- gangskriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprä- gung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Störung «mässig ausgeprägt», erfüllt sie das Kriterium nicht (Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). Da die Gefährlichkeit psychisch kranker Menschen an sich nicht signifikant höher ist, führt auch eine schwere psychische Störung für sich genommen noch nicht zur Anordnung der stationären Massnahme (Urteil 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). Das folgt zweifelsfrei aus Art. 59 Abs. 1 StGB, wonach neben der im Ingress vorausgesetzten psychischen Störung die Voraussetzungen von Bst. a und Bst. b kumulativ erfüllt sein müssen. Für die Verlängerung der Massnahme gilt spezifisch, dass ihr Ausnahmecharakter zu- kommt und das Verhältnismässigkeitsprinzip besonders zu beachten ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1 S. 141) sowie dass erstens die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung noch nicht gegeben sind und zweitens erwartet werden kann, es lasse sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 S. 141 und E. 2.3.1 S. 143). Die Doktrin geht davon aus, 18 dass der psychiatrische Sachverständige über einen ausreichenden Erfahrungshin- tergrund verfügt, um über Krankheitswert und Auswirkung einer psychischen Störung oder einer Persönlichkeitsstörung zu befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche Relevanz der Störung zu entscheiden (Urteil 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweis auf CHRIS LEHNER, Frei- heitsentziehende Massnahmen im schweizerischen Strafrecht, in: recht 2/2017 S. 81 ff., 88). Juristischer Natur ist die Frage der rechtlichen Relevanz der medizi- nischen Diagnose. Die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (Urteil 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4). Hingegen hat das Gericht in Fachfragen keine eigene Beurteilung vorzunehmen (HEER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 74a zu Art. 56 StGB). 11.1.2 Würdigung Über den Beschwerdeführer wurden insgesamt drei Gutachten erstellt. Das Gut- achten des O.________ vom 4. August 2014 wurde im Zusammenhang mit den am 23. April und am 3. Juni 2013 begangenen Delikten erstellt. Die Gutachten vom 5. Oktober 2015 und vom 29. April 2020 basieren auf den mit Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2016 abgeurteilten Delikten. Bereits das Gutachten des O.________ von Dr. Q.________ vom 4. August 2014 attestierte dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (pag. BVD/102). Diese Diagnose bestätigte Dr. Q.________ in ihrem Gutachten des O.________ vom 5. Oktober 2015. Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie war bis zu diesem Zeit- punkt unbehandelt geblieben (pag. BVD/157 f.). Das Gutachten von pract. med. D.________ bestätigt die in den beiden anderen Gutachten gestellte Diagnose ei- ner paranoiden Schizophrenie. Es sei davon auszugehen, dass im Tatzeitraum ei- ne unbehandelte akute psychotische Episode sowie schädlicher Gebrauch von Cannabis vorgelegen habe (pag. BVD/1199). Der Beschwerdeführer stellt eine psychische Erkrankung grundsätzlich nicht Abre- de. Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde liege unterdessen eine Krankheitseinsicht vor (vgl. Ziffer 7 der Beschwerde; pag. BK/9), was er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Er erkannte, dass er unter ei- ner paranoiden Schizophrenie leidet und es sich dabei um eine Erkrankung von Dauer handelt, was er akzeptiere (pag. BK/433, Z. 21 ff.; pag. BK/451). Bei den in den Gutachten gestellten Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen. Diese wurden als deutlich ausgeprägt beschrieben und sind als schwer zu be- zeichnen. Auch deren Zusammenhang mit den verübten Taten wird vom Be- schwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dr. Q.________ erklärte in ihrem Gutach- ten vom 5. Oktober 2015, dass die für den Tatzeitraum festgestellte psychische Störung weiterhin bestehe und mit den begangenen Delikten in Zusammenhang stehe (pag. BVD/160). Pract. med. D.________ erachtet einen solchen Zusam- menhang ebenfalls für gegeben. Ergänzend fügt sie hinzu, es sei davon auszuge- hen, dass beim Beschwerdeführer durch die Denk-, Wahrnehmungs- und Affekt- störungen im Rahmen der schizophrenen Erkrankung die Impulskontrolle sowie die 19 Übersichts- und Kritikfähigkeit beeinträchtigt seien. Durch daraus entstehendes Misstrauen und Argwohn könnten leicht spannungsgeladene Situationen entste- hen, die zusammen mit weiteren belastenden Ereignissen, bspw. sozialem Stress, und im Zusammenhang mit krankheitsimmanenten Denk- und Affektstörungen des Beschwerdeführers eine paranoid gefärbte Erlebnisverarbeitung bahnen und so leicht in Gewalt münden könnten. Ein Suchtmittelkonsum (Cannabis) führe zu einer Verschlechterung resp. Exazerbation der psychotischen Symptomatik, so dass auch hier ein indirekter Zusammenhang mit den begangenen Taten anzunehmen sei (pag. BVD/1200). Zusammenfassend handelt es sich nach Überzeugung der Beschwerdekammer bei der letztlich auch durch pract. med. D.________ diagnostizierten paranoiden Schi- zophrenie um eine schwere Störung im Sinne des Gesetzes. Pract. med. D.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass sich an der diagnostischen Einschätzung nichts verändert habe und der Beschwerdeführer diese Erkrankung nun akzeptiert habe (pag. BK/435, Z. 14 ff.). Die Anlasstaten ste- hen mit der schweren psychischen Störung eindeutig in einem direkten Zusam- menhang. Der Beschwerdeführer litt an der genannten Störung sowohl im Tatzeit- punkt als auch im Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde. 11.2 Zur Legalprognose 11.2.1 Grundlagen Die bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme ist von ei- ner günstigen Prognose abhängig (HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N- 2 zu Art. 62 StGB). Massstab für die Beurteilung ist die Frage, ob die Ge- fahr weiterer strafbarer Handlungen besteht, d.h. ob sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (HEER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 62 StGB). In der Praxis ist neben der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands insbesondere die Frage von Be- deutung, wie sich die Situation des Betroffenen in Freiheit präsentieren würde. Be- sonders zu beachten sind auch die Modalitäten der bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen oder der Ver- pflichtung zu einer ambulanten Behandlung. Gesichtspunkte wie ordentliche Wohnverhältnisse, geregelte Tagesstrukturen (Arbeitsverhältnis oder andere Be- schäftigung), allfällige Nachbetreuung, finanziell gesicherter Lebensunterhalt und dergleichen haben ebenfalls einen grossen Stellenwert (vgl. HEER, a.a.O., N. 24 zu Art. 62 StGB). Prognoserelevant sind neben Auffälligkeiten während des Vollzugs insbesondere Aspekte wie der Umgang mit Lockerungen, die Verarbeitung der Straftat und die zukünftige Lebenssituation (soziale Kontakte, familiäre Veranke- rung, Partnerschaft, Arbeitsstelle etc.; vgl. HEER, a.a.O., N. 28 zu Art. 62 StGB). 11.2.2 Würdigung Unbestritten ist, dass aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden kann, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre (vgl. dazu Art. 62 Abs. 1 StGB). Auch der Beschwerdeführer selbst hat eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 20 Monate resp. um zwei Jahre bean- tragt. 20 Die Risikoeinschätzung von Dr. Q.________ in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2015 basiert auf HCR-20. Ausgehend von 20 operationalisierten Items können die für den jeweiligen Fall wichtigen Risikofaktoren herausgearbeitet, ihre aktuelle Re- levanz bewertet und davon ausgehend die Möglichkeiten und sinnvolle Strategien des Risikomanagements aufgezeigt werden (pag. BVD/155 ff.). In der Gesamts- chau wird aus gutachterlicher Sicht festgehalten, dass der wichtigste Risikofaktor für erneutes gewalttätiges Verhalten durch den Beschwerdeführer seine unbehan- delte schizophrene Erkrankung sei. Hinzu komme der Risikofaktor des Cannabis- konsums, der den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusse und psychotische De- kompensationen auslösen könne. Zusammen mit dem ungeregelten Leben ohne Tagesstruktur sowie der Wohnsituation bei den Eltern, die auch in der Vergangen- heit nicht ausreichend deliktprotektiv gewesen sei, könne es gemäss Dr. Q.________ auch zukünftig zu krankheitsbedingten Fehlverhaltensweisen mit Fremdgefährdung kommen. Ohne einen professionellen Behandlungsrahmen (Wohnheim, psychiatrische Behandlung, Abstinenzkontrolle u.a.) bestehe auch ein erhöhtes Risiko für erneute Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die ge- nannten Risikofaktoren würden weitgehend unverändert fortbestehen. Bereits im Gutachten vom 4. August 2014 sei das Risiko für erneute fremdaggressive Hand- lungen unbehandelt als hoch eingeschätzt worden. Die weitere Entwicklung bestätige diese Prognose. Abhängig vom weiteren Krankheits- und Behandlungs- verlauf bestehe vor allem in akuten Krankheitsphasen ein erhöhtes Risiko für er- neute Körperverletzungen bis hin zu schweren Gewaltdelikten mit erheblichen Op- ferschäden wie auch für Sachbeschädigungen, Fahren unter Drogeneinfluss und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. BVD/156 f.). Auch pract. med. D.________ geht für Gewaltdelikte von einer sehr ungünstigen Beurteilung aus. Dabei würden insbesondere die psychische Störung, die soziale Kompetenz, das spezifische und situative Konfliktverhalten sowie der soziale Emp- fangsraum ins Gewicht fallen. Zur Ermittlung der Legalprognose verwendete pract. med. D.________ verschiedene Prognoseinstrumente (sog. nomothetisches und idiographisches Konzept sowie den VRAG [Violence Risk Appraisal Guide]). Dem Ergebnis des VRAG folgend sei der Beschwerdeführer in der Risikokategorie 9 einzustufen. Das heisse, das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilun- gen wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikts) liege bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 5 Jahren bei 76% und innerhalb von 12 Jahren bei 87%. Anhand von allgemeinen Basisrückfallraten für Rückfälligkeit entsprechend den begangenen Delikten könnten die allgemeinen Rezidivraten mit 40.2% innerhalb von drei Jahren angegeben werden (pag. BVD/1206). Pract. med. D.________ hält sodann fest, dass in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle mittel- und langfristig ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Straftaten bestehe. Ebenso sei von einem allgemein erhöhten Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und allgemeine Delinquenz aus- zugehen. Die hohe Anspannung, Gereiztheit, Risikobereitschaft, unüberlegtes und impulsives Handeln ohne Erwägung der Konsequenzen sowie niedrige Fristrations- toleranz müssten als Risikofaktoren im Falle einer vorzeitigen Lockerung ohne wei- tere therapeutische Interventionen und Entweichung bzw. Flucht gewertet werden (pag. BVD/1207). Pract. med. D.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzli- 21 chen Hauptverhandlung, dass die Therapie – sowohl medikamentös als auch psy- chotherapeutisch – in einer intensiven Form weitergeführt werden müsse. Für die Behandlung der Grunderkrankung seien die Medikation, aber auch die psychothe- rapeutische Therapie von Bedeutung. Empfehlenswert wäre weiterhin eine Depot- medikation, mit welcher eine gleichmässigere Wirkung über einen längeren Zeit- raum erreicht werden könnte (pag. BK/435, Z. 24 ff.). Zur Umsetzung der therapeu- tischen Ziele bedürfe es zunächst eines Klinikaufenthalts (pag. BK/437, Z. 14 f.). Würden ungünstige Persönlichkeitszüge positiv beeinflusst, wirke sich dies vorteil- haft auf die Behandlung aus (pag. BK/441, Z. 33 f.). Im Therapieverlaufsbericht der H.________ vom 3. Juni 2020 wird noch festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer regelmässig am stationären Therapieprogramm (bestehend aus wöchentlichen einzeltherapeutischen [verhaltenstherapeutischen] Gesprächen, der vierzehntägigen Oberarztvisite, der Ergotherapie, den Gruppen- therapien sowie den Milieutherapien der Abteilung [morgendliche Aktivierung, Be- schäftigungstherapie, therapeutische Kochgruppe]) teilgenommen hatte. Der Be- schwerdeführer habe den Wunsch nach einem umfassenden Therapieprogramm geäussert, an welchem er in der Regel aktiv teilgenommen habe. Gegenüber ein- zelnen Programmpunkten habe er eine ablehnende Haltung kommuniziert oder Programmpunkte ohne Abmeldung beim Personal ausgelassen. Im Kontakt mit seinen Mitpatienten habe er sich freundlich, zugewandt und schwingungsfähig ge- zeigt. Je nach Tagesform sei er gegenüber dem Personal teils auch gereizt, wort- karg oder in vorwurfsvoller Haltung aufgetreten. Je nach Stimmung sei der Be- schwerdeführer bestimmt bis fordernd aufgetreten und habe sich auf die Befriedi- gung seiner Bedürfnisse fixiert gezeigt. Er habe sich in den einzeltherapeutischen Gesprächen jeweils von der Diagnose der paranoiden Schizophrenie distanziert und negiert, psychisch krank zu sein. Trotz Ablehnung der Diagnose sei er jeweils pünktlich zu seinen Terminen erschienen. Er scheine sich auf die einzeltherapeuti- schen Gespräche einzulassen und habe die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel gezeigt (pag. BVD/1241 f.). Auch der Beschwerdeführer erklärt in seiner Be- schwerde, dass er sich therapiefähig und -willig zeige (vgl. Ziffer 7 der Beschwerde; pag. BK/9). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er sei- ne Krankheitseinsicht und erklärte, medikamentencompliant zu sein. Dagegen wird in der aktuellen Verfügung der BVD vom 8. November 2021 mit Verweis auf die Be- richterstattung der H.________ vom 1. November 2021 festgehalten, dass der Be- schwerdeführer die Etablierung einer Depotmedikation und eine Medikamentenan- passung strikt ablehne und die Mitwirkung an der Therapie verweigere und einen Abbruch der Massnahme fordere. Der Beschwerdeführer musste vorübergehend in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt werden, da die Basis einer Zusammenar- beit in der H.________ nicht mehr gegeben war (pag. BK/240). Dasselbe ergibt sich aus dem Austrittsbericht der H.________ vom 29. November 2021. So beein- flussen insbesondere die Aufrechterhaltung der Therapieadhärenz, die Behand- lungseinsicht und die Etablierung einer optimalen Medikation die Einschätzung der Legalprognose ungünstig. Erst in einem weiteren Schritt könne ein geeignetes Ent- lassungssetting das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers mindern. Werde der Be- schwerdeführer aktuell in ein offenes und unstrukturiertes Setting ohne begleitende Massnahmen entlassen, sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. 22 Aus therapeutischer Sicht müsse in erster Linie eine entsprechende medikamentö- se Behandlung zur Verbesserung der Psychopathologie erreicht werden. Gleich- falls erscheint den behandelnden Therapeuten wichtig, ein allfälliges Problemver- halten mit dem Beschwerdeführer konstruktiv und detailliert zu thematisieren sowie eine engmaschige Betreuung im Alltag zu installieren (pag. BK/305). Es kann daher derzeit noch nicht von einer stabil manifestierten Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden, was seitens von pract. med. D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt wird. Aufgrund des sehr schwankenden Vollzugsverlaufs sei schwer zu beurteilen, ob die derzeitige Einstellung des Beschwerdeführers von Dauer sei und es tatsächlich bergauf gehe (pag. BK/440, Z. 41 ff.). Daraus ergibt sich, dass nach wie vor nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann, die eine sofortige be- dingte Entlassung rechtfertigen würde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Therapiebeteiligung erneut verweigerte und die Massnahme in den H.________ abbrach. Er wurde auf eigenen Wunsch hin in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt. Eine Depotmedikation lehnt er nach wie vor strikt ab (pag. BK/431, Z. 31). Daran vermögen auch die Ausführungen seines Verteidigers, wo- nach er hierfür nochmals Hand bieten würde, würde ihm der Nutzen ausgiebig er- klärt, nichts zu ändern. Im Ergebnis legten die Gutachter in Anwendung der ein- schlägigen Prognoseinstrumente in der Gesamtbeurteilung schlüssig dar, dass die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen in Form von Verbrechen besteht und es an einer günstigen Prognose fehlt. Es kann aufgrund des zunehmend provokativen und angespannten Verhaltens seit der Therapieverweigerung und dem bereits zu- vor teils drohenden Auftreten nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Be- schwerdeführer bei einer markanten Lockerung des Settings wohlverhalten würde. So wurde noch vor der Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf der Antrag des Beschwerdeführers auf Stufenlockerung aus diversen Gründen abgelehnt und musste dieser zurückgestuft werden. Er erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er so nicht mit sich umgehen lasse und nun nichts mehr unternehme (pag. BK/427, Z. 37 ff.). Die Voraussetzungen für eine bedingte Ent- lassung sind damit noch nicht erfüllt. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme weiter- hin geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der Gefahr von weiteren in Zusam- menhang mit den schweren psychischen Störungen des Beschwerdeführers ste- henden Verbrechen und Vergehen zu begegnen. 11.3 Zur Frage der Massnahmeneignung und der Erforderlichkeit der Massnahme 11.3.1 Grundlagen Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Re- gel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwar- ten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ver- längerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 23 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Verlängerung erfordert, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Gemeint ist damit eine therapeuti- sche dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (Urteil des Bundesgericht 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Be- tracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f. Ziff. 213.421; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2 S. 143; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 235 f.). Eine Verlän- gerung der stationären therapeutischen Massnahme hat zu unterbleiben, wenn ei- ne gleichermassen geeignete, aber (in sachlicher, zeitlicher, räumlicher Weise) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). 11.3.2 Würdigung Pract. med. D.________ führt in ihrem Gutachten aus, neben einem sorgfältigen und vorsichtigen Beziehungsaufbau sei vor allem die Sicherstellung einer dauerhaf- ten und ausreichend hochdosierten Neuroleptika-Medikation für eine künftige Be- handlung wesentlich. Eine weitere Voraussetzung, um eine langfristige Einnahme- Compliance zu erlangen, sei ein sorgfältiges Nebenwirkungsmonitoring. Begleitend zur medikamentösen Behandlung sei eine Fortsetzung der störungsangemessenen Psychotherapie unbedingt angezeigt. Abhängig vom zu erreichenden Remissions- grad seien im späteren Verlauf rehabilitative Massnahmen (Überprüfung der Ar- beitsfähigkeit und Unterstützung bzw. Zuführung zu einer Lehre oder Ausbildung, eine betreute Wohnform) zu berücksichtigen. Eine solche Behandlung dauere meh- rere Jahre. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung über keiner- lei Krankheitseinsicht verfügt und die Therapie für sich als abgeschlossen betrach- tet habe, sei anzunehmen, dass er einer Behandlung zunächst nicht zustimmen werde. Aus gutachterlicher Sicht wäre eine Behandlung dann als erfolgreich anzu- sehen, wenn über einen mindestens einjährigen Zeitraum eine verhaltensrelevante Krankheitseinsicht, eine relevante Remission psychotischer Symptome und eine positive Beeinflussung negativer Symptome erreicht würde (pag. BVD/1197 f.). Pract. med. D.________ erachtet deshalb die Fortsetzung einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig (pag. BVD/1198), was sie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut bestätigte. Im Unterschied zur da- maligen Situation im Gutachtenszeitpunkt habe der Beschwerdeführer ein Pro- blembewusstsein entwickeln können und seine Krankheit akzeptiert. Dennoch sei eine Therapie nach wie notwendig und müsse in einer intensiven Form geführt werden. Sie hielt an ihren Ausführungen fest und wiederholte, dass sowohl die Me- dikation als auch eine psychotherapeutische Behandlung wichtig seien. Betreffend die Medikation werde nach wie vor eine Depotmedikation empfohlen, mit der eine gleichmässigere Wirkung über einen längeren Zeitraum erwirkt werden könne (pag. BK/435, Z. 24 ff.). 24 Nachdem zunächst insofern Fortschritte erzielt werden konnten, als dem Be- schwerdeführer die Schwierigkeiten, insbesondere die seinerseits gezeigte Verwei- gerungshaltung, gespiegelt worden waren und das Führen eines Selbstbeobach- tungsprotokolls als Voraussetzung für weitere Lockerungen definiert worden war (pag. BVD/1435 ff.), konnte das vereinbarte Therapiesetting aus Sicht der behan- delnden Therapeuten aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zuletzt nicht mehr vollumfänglich stattfinden. Es sei mehrfach vorgekommen, dass der Beschwerdeführer Gespräche abgebrochen und verlassen habe. Er habe sich gegenüber dem Personal überwiegend gereizt, entwertend und paranoid- misstrauisch gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich zunehmend nicht mehr auf eine konstruktive und tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können (pag. BK/294). Ab Herbst 2021 hat sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerde- führer zunehmend schwierig gestaltet. Auffallend seien die wieder verstärkt vor- handene misstrauische Haltung und die vehemente Ablehnung psychopharmako- logischer sowie therapeutischer Schritte gewesen. Ab dem 27. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an sämtlichen Therapieprogrammen verwei- gert, weshalb eine konstruktive Auseinandersetzung mit therapierelevanten The- men nicht mehr möglich gewesen sei (pag. BK/298). Nichts desto trotz wird die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers – neben einer engmaschigen Diabetes- beratung – empfohlen (pag. BK/305). Eine Verlängerung der stationären Massnahme kann nur in Betracht gezogen wer- den, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung erwarten lässt. Wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, wenn also die Massnahme als aussichtslos erscheint, so ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist es zeitweise gelungen, sich in konstruktiver und authen- tischer Weise auf einen therapeutischen Prozess in den H.________ einzulassen. Es ist ihm gelungen, eine basale Krankheitseinsicht zu entwickeln und im Sinne des Risikomanagements konnte mit der Erarbeitung eines Krisenplans begonnen werden. Zudem ist die medikamentöse Behandlung der schizophrenen Erkrankung nach wie vor sichergestellt. Schliesslich ist es auch zu keinen verbalen oder tätli- chen Zwischenfällen mehr gekommen (pag. BVD/1304 f.). Obwohl der Beschwer- deführer die Teilnahme am Therapieprogramm in den H.________ gegen Ende verweigerte und eine Fortsetzung der Behandlung nicht mehr möglich war, sind durchaus noch Veränderungen möglich und die Massnahme kann keineswegs als aussichtslos angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Krankheits- einsicht anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt hat. Zudem nimmt er die ihm verschriebenen 30mg/Tag Abilify ein und ist sich einer Ver- schlechterung seines Zustandes bei Absetzen der Medikamente bewusst. Auch wenn sich der Beschwerdeführer grundsätzlich ein offenes Setting wünscht, ist er der Fortsetzung der Therapie nicht abgeneigt. Damit sind die Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor zu bejahen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnah- me, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammen- 25 hang mit den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer ak- tuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Das aktuelle Behandlungssetting ist erfor- derlich und auch geeignet, die Legalprognose zu verbessern. 11.4 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, insbesondere angemessene Dauer der Verlängerung 11.4.1 Grundlagen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Behandlung von psychischen Störungen zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 145 IV 65 E. 2.2; BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 141 IV 49 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von ihren Auswirkungen auf die Gefahr wei- terer Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 141 IV 236 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.1). Hingegen sind für den Entscheid, ob die Massnahme aufrecht erhalten werden kann, therapeutische Überlegungen entscheidend, nicht der Sicherungsas- pekt. Ist keine Besserung des Zustands mehr zu erwarten, ist eine therapeutische Massnahme aufzuheben (BGE 137 IV 201 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.4.3). Erweist sich die Massnahme nach Ablauf der durch das Gericht angesetzten Frist – namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand der betroffenen Person und deren Rückfallgefährlichkeit – weiterhin als notwendig und geeignet, kann diese um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus ist dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt zu beachten. Die Freiheit darf nur so lange entzogen werden, als die von der betroffenen Person aufgrund ihrer schweren psychischen Störung ausgehende Gefahr dies zu rechtfer- tigen vermag. Der Gesetzgeber geht bei der Behandlung von psychischen Störun- gen von einer Normdauer von fünf Jahren aus. Der Verlängerung der Massnahme kommt daher grundsätzlich Ausnahmecharakter zu und sie ist besonders zu be- gründen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 135 IV 139 E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3). Eine zeitliche Begrenzung der Massnahmenverlängerung auf weniger als fünf Jahre hat im Einzelfall dann zu erfolgen, wenn eine Weiterführung der Massnahme während weiteren fünf Jahren voraussichtlich unverhältnismässig wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.2 f.; vgl. zum Ganzen auch JANN, in: StGB – Annotierter Kommentar, Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 f. zu Art. 59 StGB). 11.4.2 Würdigung Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2016 wurde festge- stellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt hat. Das Opfer und der Beschwerdeführer fuhren am 26. April 2015 von der Tramstation R.________ bis zur Endstation S.________. Als das Opfer über den Parkplatz einer Autogarage in der Nähe der Tramstation ge- gangen sei, habe der Beschwerdeführer dieses unvermittelt angegriffen. Er habe 26 mit der Faust und mit Fusstritten auf das am Boden liegende Opfer eingewirkt. Erst als mehrere Zeugen dazwischen gegangen seien, habe der Beschwerdeführer vom Opfer abgelassen und sei geflüchtet. Das Opfer musste mit einer Schädelverlet- zung ins Spital gebracht werden. In dieser Tat manifestierte sich nicht nur die grundsätzliche Gewaltbereitschaft, sondern auch die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Das öffentliche Sicher- heitsinteresse muss deshalb als hoch eingestuft werden. Für den Fall einer soforti- gen bedingten Entlassung oder entsprechender Lockerungen besteht eine hohe Rückfallrate für Gewalttaten. Es geht um den Schutz von hochrangigen Rechts- gütern wie dem Schutz von Leib und Leben. Die Gefahr erneuter Straftaten ist da- her stärker zu gewichten als die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und ver- mag einen Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechs Jahren in Haft bzw. im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug. Eine Verlängerung der Massnahme ist zumutbar, zumal eine sich einstellende Krank- heitseinsicht und eine Stabilisierung der Medikation erreicht wurde und mit der Era- rbeitung eines Krisenplans begonnen werden konnte. Damit kann auf weitere Lo- ckerungsschritte hingearbeitet werden. Diese werden – die Kooperation des Be- schwerdeführers vorausgesetzt – auch weiter vorangetrieben werden können. Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmendauer. Aus gutachterlicher Sicht fallen insbesondere die psychische Störung, die soziale Kompetenz, das spezifische und situative Konfliktverhalten und der soziale Emp- fangsraum für die Beurteilung der Legalprognose ins Gewicht. Pract. med. D.________ geht in ihrem Gutachten vom 29. April 2020 noch von einer sehr un- günstigen Beurteilung aus. Aus ihrer Sicht könne dann von einer erfolgreichen Be- handlung gesprochen werden, wenn über einen mindestens einjährigen Zeitraum eine verhaltensrelevante Krankheitseinsicht, eine relevante Remission psychoti- scher Symptome (Wahnphänomene, daraus resultierende Reizbarkeit und Aggres- sivität; objektiv über Verhaltensbeobachtungen direkt ableitbar) und eine positive Beeinflussung negativer Symptome (Parathymie, Intentionalitätsstörungen) erreicht würden (pag. BVD/1198). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung er- klärte sie hierzu, dass sich im Unterschied zum Gutachten das Problembewusst- sein des Beschwerdeführers weiterentwickelt habe und er seine Erkrankung akzep- tiere (pag. BK/435, Z. 14 ff.). Sie bestätigte ihre Ausführungen im Gutachten in zeit- licher Hinsicht, wonach die Therapie nach einem Jahr noch nicht beendet sei (pag. BK/437, Z. 19 ff.). Es bedürfe eines langen Zeitraums in einem mindestens teilremittierten Zustand. Erfahrungsgemäss sei von einem Jahr auszugehen, bis ei- ne neue Einschätzung vorgenommen werden könne (pag. BK/437, Z. 4 ff.). Gemäss den Ausführungen von pract. med. D.________ in ihrem Gutachten bedarf es in erster Linie einer verhaltensrelevanten Krankheitseinsicht. Dasselbe Therapi- eziel wurde im letzten Therapieverlaufsbericht der H.________ vom 4. November 2020 definiert. Durch Verhaltensspiegelungen soll die Selbstreflexion des Be- schwerdeführers gestärkt und ein basales Problembewusstsein für die zugrunde- liegende psychische Störung und deren Auswirkungen auf die Lebensbewältigung erreicht werden. Erst bei einem vorhandenen Problembewusstsein könne mit der Erarbeitung eines Krisenplans begonnen werden (pag. PEN II/43). Eine basale 27 Krankheitseinsicht zeichnete sich anfangs Jahr ab, so dass auch mit der Ausarbei- tung eines Krisenplans begonnen werden konnte, und eine solche wurde vom Be- schwerdeführer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt und bestätigt (pag. BK/433, Z. 21 ff.). Trotz der erzielten Fortschritte (Krankheitsein- sicht, Erarbeiten eines Krisenplans) scheiterte die Massnahme in den H.________ schliesslich an der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers. Dieser befindet sich daher erneut in einem Regionalgefängnis. Die von pract. med. D.________ genannten Voraussetzungen liessen sich wahrscheinlich in einem überschaubaren Zeitraum von mindestens einem Jahr realisieren, wobei die Therapie nach einem Jahr noch nicht als beendet anzusehen ist. Vielmehr hat nach einem Jahr in einem mindestens teilremittierten Zustand eine neue Einschätzung zu erfolgen. Die Be- schwerdekammer schliesst sich aufgrund der neusten Vorkommnisse der Ein- schätzung von pract. med. D.________ an, wonach eine Einschätzung, ob der der- zeitige Zustand des Beschwerdeführers bleibend ist und es tatsächlich bergauf geht, aufgrund des sehr schwankend verlaufenden Vollzugs schwierig ist. Es ist denn von einer noch nicht stabil manifestierten Krankheitseinsicht auszugehen. Neben den bereits erzielten Fortschritten bleibt zu berücksichtigen, dass die The- rapien nach anfänglich gutem Verlauf schliesslich immer wieder aufgrund der Ver- weigerungshaltung des Beschwerdeführers abgebrochen werden mussten. So kam es bereits mehrfach zu einem Institutionenwechsel. Es fällt auf, dass der Be- schwerdeführer hierfür teilweise auch die Institutionen verantwortlich macht. So er- klärte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der ständige Ärzte-Wechsel zu viel gewesen sei, er gewisse Entscheidungen nicht verstehe, weshalb die Fortsetzung der Therapie für ihn schwierig sei und er insbesondere im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Rückstufung so nicht mit sich umgehen lasse. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der H.________ wiederholt erklärt, dass sein starkes Misstrauen, die paranoiden Erlebnisverarbeitungen sowie die eingeengte Denkweise durchaus als Symptome gewertet werden können (pag. BVD/1435), was auch aus dem Gutachten von pract. med. D.________ hervorgeht. Durch die Denk-, Wahrnehmungs- und Affektstörungen im Rahmen der schizophrenen Er- krankung seien die Impulskontrolle und die Übersichts- und Kritikfähigkeit beein- trächtigt. Durch daraus entstehendes Misstrauen und Argwohn könnten leicht spannungsgeladene Situationen entstehen, die zusammen mit weiteren belasten- den Ereignissen bzw. sozialem Stress und im Zusammenhang mit krankheitsim- manenten Denk- und Affektstörungen des Beschwerdeführers eine paranoid ge- färbte Erlebnisverarbeitung bahnen und so leicht in Gewalt münden könnten (pag. BVD/1200). Aus gutachterlicher Sicht ist eine Therapiefähigkeit vor dem Hintergrund grundsätz- licher guter Therapierbarkeit (medikamentöse Therapie als ein zentraler Bestand- teil) gegeben (pag. BVD/1204). Pract. med. D.________ empfiehlt die Fortsetzung der stationären Massnahme. Im Anschluss sollte bei entsprechenden therapeuti- schen Fortschritten eine Unterbringung in einem forensischen Wohnheim resp. ei- ner bereuten Wohneinrichtung in die Wege geleitet werden, um eine langfristige Medikamentencompliance und somit Stabilität der Psychopathologie gewährleisten zu können (pag. BVD/1208). Der Beschwerdeführer scheint zwar im geschlosse- nen Setting und der bisher gewährten Ausgangsstufen absprachefähig gewesen zu 28 sein, zeigte zuletzt aber wiederum eine Verweigerungshaltung und ein angespann- tes, frustriertes und provokatives Verhalten (pag. BK/301 f.). Ein Zeithorizont von mindestens einem Jahr – die Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – wird aus gutachterlicher Sicht als realistisch eingeschätzt. Die Bereitschaft des Be- schwerdeführers, am aufgezeigten Weg mitzuarbeiten, muss in einer neuen Institu- tion zuerst wieder erarbeitet werden. Derzeit fehlt es an einer Vertrauensbasis. Mit Blick auf die am 9. Juni 2021 erreichte bisherige Massnahmendauer von 5 Jahren sind bereits rund 6 Monate vergangen. Umso wichtiger ist es – auch wenn sich die Suche nach einer geeigneten Institution als schwieriger gestalten dürfte, da der Beschwerdeführer schon in mehreren Institutionen untergebracht war –, die Suche nach einer geeigneten Institution möglichst zügig voranzutreiben, so dass die Massnahme schnellst möglichst fortgesetzt werden kann. Unter den aufgezeigten Umständen (ca. 6 Monate sind seit Erreichen der bisheri- gen Massnahmendauer bereits vergangen; Suche nach einer geeigneten Instituti- on; Vertrauensbasis erarbeiten; mindestens einjähriger Zeitraum betreffend verhal- tensrelevante Krankheitseinsicht, relevante Remission psychotischer Symptome und positive Beeinflussung negativer Symptome) reicht eine kürzere Dauer nicht aus, um eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen. Damit ist der Eventu- alantrag des Beschwerdeführers, die Massnahme sei um 20 Monate bzw. um 2 Jahre zu verlängern, keine Option. Demzufolge ist die Massnahme um 3 Jahre zu verlängern. 11.5 Fazit Die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB zur Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer kann derzeit noch keine günstige Prognose gestellt werden, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben sind. Die stationäre therapeutische Massnah- me erweist sich zudem nach wie vor als geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Für eine verhaltensrelevante Krankheitseinsicht, eine relevante Remission psychotischer Symptome und eine positive Beeinflussung negativer Symptome bedarf es gemäss den Ausführungen von pract. med. D.________ ei- nes Zeithorizonts von mindestens einem Jahr. In Anbetracht der Schwere und der Wahrscheinlichkeit der in Frage stehenden zukünftigen Straftaten ist eine Verlän- gerung der Massnahme um 3 Jahre zumutbar. 12. Kosten- und Entschädigung Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen um Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und Verlängerung der stationären Massnahme um 20 Monate bzw. um 2 Jahre nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfah- rens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 4'290.00 (CHF 3'000.00 Ge- bühren zuzüglich Auslagen von CHF 1'290.00) festgesetzt und zu 4/5 dem Be- schwerdeführer und zu 1/5 dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 29 Rechtsanwalt B.________ machte im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26 Stunden zu CHF 6'257.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was grundsätzlich als angemessen erachtet wird. Dagegen sind die geltend gemachten Fahrt- und Wegzeiten nicht als Honorar, sondern als Reisezuschlag zu entschädi- gen (vgl. Kreisscheiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Es wird daher die geltend gemachte Reisezeit von 8.20 Stunden abgezogen und dafür ein Reise- zuschlag von insgesamt CHF 450.00 (Fahrt/Weg von 2.00h nach H.________ vom 28.07.2021 durch Praktikant: CHF 75.00 [1/2 Reisezuschlag]; Fahrt/Weg von 2.70h nach Gefängnis Burgdorf vom 19.11.2021: CHF 150.00; Fahrt/Weg von 3.50h nach Obergericht Bern retour: CHF 225.00) ausgerichtet. Ferner betrifft der «Besuch, Bsp. mit Klt.» vom 28. Juli 2021 die VKS-Sitzung, an welcher Herr T.________ als Substitut von Rechtsanwalt B.________ teilgenommen hat, weshalb dieser Auf- wand nur zum halben Stundenansatz zu vergüten ist. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf CHF 4'760.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 4/5 der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4'760.45, ausmachend CHF 3'808.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststel- lung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/5), besteht für die auszurich- tende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. 30 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regional- gericht Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. So- weit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 1'290.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4'290.00, werden zu 4/5, ausmachend CHF 3'432.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/5 der Kosten, ausmachend CHF 858.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtl. Entschädigung 15.80 200.00 CHF 3’160.00 amtl. Entschädigung MLaw 2.00 100.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 610.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’420.10 CHF 340.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’760.45 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 4/5 der für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'760.45, ausmachend CHF 3'808.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegt (1/5), besteht für die auszurichtende amtli- che Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vol- len Honorars verzichtet hat. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (per Einschreiben mit den Akten) - Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (per Ku- rier) 31 Bern, 21. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 32