6. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 31. Mai 2021, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass sie das Protokoll der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 6. April 2021 nicht erhalten habe, ist auf Seite 2 des angefochtenen Entscheides zu verweisen, wonach das Protokoll dem amtlichen Verteidiger gefaxt worden ist.