Eine Dauer von lediglich einem Monat erscheint für die Erledigung der noch anstehenden Arbeiten zu kurz. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und sobald als möglich zum Abschluss bringen wird. Soweit die Beschwerdeführerin abermals rügt, dass ihr der Kontakt zu ihren Kindern nicht genügend ermöglicht werde, hat sie sich insoweit an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. Festzustellen gilt es aber immerhin, dass die Beschwerdeführerin offenbar telefonischen Kontakt mit ihren Kindern hat.