Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint angesichts dessen, dass gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum psychiatrischen Gutachten allenfalls noch ein Zusatzauftrag zur psychiatrischen Begutachtung in Auftrag zu geben sein wird, des noch ausstehenden Nachtragsrapports zur Einvernahme der Zeugin vom 31. März 2021, der noch zu gewährenden Frist nach Art. 318 StPO (allfällige Beweisanträge) sowie der anschliessenden Anklageerhebung als verhältnismässig. Eine Dauer von lediglich einem Monat erscheint für die Erledigung der noch anstehenden Arbeiten zu kurz.