die Staatsanwaltschaft mit der Untersuchung in den letzten zwei Monaten nicht vorangekommen sei). Hinzu kommt, dass gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. O.________ vom 16. März 2021 sowohl für die vorgeworfenen Delikte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, wie auch betreffend den Vorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst keine verminderte Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde (vgl. S. 37 des Gutachtens).