Zudem sind die Vorstrafen und die Delinquenz während laufenden Verfahrens grundsätzlich straferhöhend zu werten (vgl. Z. 32 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 28. Dezember 2020; vgl. auch S. 7 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Dezember 2020, wonach die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren erst am 6. November 2020 übernommen hatte und die Akten aufgrund der Haftbeschwerden und Haftentlassungsgesuche alsdann sogleich wieder an die insoweit zuständigen Behörden weiterleiten mussten, weshalb primär die Beschwerdeführerin zu verantworten habe, dass