222 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») – für welche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls ein dringender Tatverdacht besteht, so dass dieses Delikt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit mit zu berücksichtigen ist – sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 1. September 2020) droht noch keine Überhaft. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 13. Dezember 2019 vom Regionalgericht Oberland wegen einer zahlenmässig geringeren Anzahl an Diebstählen und Hausfriedensbrüchen sowie Nebendelikten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.