In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB;