Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 31. Mai 2021 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls (Art.