Es ist zwar löblich, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar bei der R.________ AG für das Trainingsprogramm R&R (Reasoning & Rehabilitation-Programm) angemeldet hat oder anmelden will. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt indes die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Beschwerdeführerin noch einen langen Weg vor sich hat und dass solange eine forensisch-psychiatrische Therapie zur Behandlung der dissoziativen Persönlichkeitsstörung nicht erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen worden ist, die hohe Wiederholungsgefahr selbstredend weiter besteht. 4.8