Bei der Behandlung einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, ist mit einer Dauer von mehreren Jahren zu rechnen (vgl. S. 45 und 51 des psychiatrischen Gutachtens vom 16. März 2021). Es ist zwar löblich, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar bei der R.________ AG für das Trainingsprogramm R&R (Reasoning & Rehabilitation-Programm) angemeldet hat oder anmelden will.