Es ist insoweit von schweren Vermögensdelikten auszugehen. Vom Zwangsmassnahmengericht wurde zudem bereits im Entscheid vom 28. Dezember 2020 (S. 5) zu Recht festgehalten, dass es zwar gut ist, dass die Beschwerdeführerin nunmehr offenbar die Wohnungssituation geregelt hat und vom Sozialdienst unterstützt wird. Das alleine reicht indes nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu bannen. So ist z.B. unklar, ob der Sozialdienst nach der Haftentlassung weiterhin Sozialhilfeleistungen erbringen wird. Dies umso mehr, als in Anbetracht der Wohnadresse ein anderer Sozialdienst zuständig sein dürfte. Vom Gutachter Dr. med.