Die Beschwerdeführerin reagiert äusserst impulsiv und zeigt ein verantwortungsloses Verhalten bei fehlendem Bewusstsein für Konsequenzen. Das aggressive und gewalttätige Verhalten der Beschwerdeführerin hat sich gemäss dem Gutachter bereits in den einschlägigen Verurteilungen gezeigt. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin ein grosses, unkontrolliertes Aggressions- und Gewaltpotenzial hat und Mühe bekundet, sich im entscheidenden Moment unter Kontrolle zu halten. Die Folgen und Auswirkungen für andere Personen scheinen ihr gleichgültig zu sein. Die Beschwerdeführerin mainifestiert damit eine erhebliche Sicherheitsgefahr.