In den einschlägigen Verurteilungen sei ein aggressives und gewalttätiges Verhalten der Beschwerdeführerin zu erkennen (vgl. S. 39 des Gutachtens). Zum Tatzeitpunkt der vorliegend inkriminierten Delikte habe im Rahmen der dissoziativen Persönlichkeitsstörung insbesondere eine andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges