Feuersbrunst), so wie sie in anderen Konfliktsituationen gewalttätig reagiert habe (vgl. S. 37 des Gutachtens). Es sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate, diese herbeiführe und in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiere. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine deutliche Impulsivität (vgl. S. 40 des Gutachtens). In den einschlägigen Verurteilungen sei ein aggressives und gewalttätiges Verhalten der Beschwerdeführerin zu erkennen (vgl. S. 39 des Gutachtens).