Die bereits anlässlich der vorangegangenen psychiatrischen Begutachtung im März 2016 festgestellte sehr geringe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten bei der Beschwerdeführerin würden weiterhin zutreffen (vgl. S. 34 des Gutachtens). Es sei gutachterlich durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niedrigen Aggressionsschwelle, des verantwortungslosen Verhaltens und dem mangelnden Bewusstsein für Konsequenzen für sich und andere (Symptome der dissozialen Persönlichkeitsstörung) das Feuer verursacht habe (Vorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer