Die gewalttätigen Ausbrüche würden seit der Kindheit/Jugendzeit bestehen (vgl. S. 45 des Gutachtens). Die bereits anlässlich der vorangegangenen psychiatrischen Begutachtung im März 2016 festgestellte sehr geringe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten bei der Beschwerdeführerin würden weiterhin zutreffen (vgl. S. 34 des Gutachtens).