_ in Behandlung befunden (vgl. S. 15 und 19 des Gutachtens). Zudem habe die Beschwerdeführerin während der bestehenden Untersuchungshaft aufgrund ihres verbal-aggressiven Verhaltens in die Sicherheitszelle versetzt werden müssen (vgl. S. 30 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin soll früher auch einmal einem Mann im Zug die Faust ins Gesicht geschlagen haben und in der Schulzeit gewalttätig gewesen sein (vgl. S. 32 des Gutachtens). Die gewalttätigen Ausbrüche würden seit der Kindheit/Jugendzeit bestehen (vgl. S. 45 des Gutachtens).