Diese Auffassung wird durch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 16. März 2021 konkret bestätigt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Zusammenarbeit der KESB mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sehr schwierig gewesen sei und Tätlichkeiten gegen das Personal erfolgt seien (vgl. S. 32 des Gutachtens; die Kinder der Beschwerdeführerin sind seit Jahren fremdplatziert). Von Herbst 2019 bis Frühling 2020 habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Impulsivität und Stimmungsschwankungen bei Dr. med. Q.________ in Behandlung befunden (vgl. S. 15 und 19 des Gutachtens).