vgl. E. 4.6 hiervor). So hat sie etwa anlässlich der Hafteröffnung vom 2. September 2020 das Merkblatt zerrissen, in Fetzen auf den Boden geworfen und gedroht, dass «etwas Schlimmes passieren werde». Bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 E. 4.10 wurde deshalb festgehalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin wenig berechenbar sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ein aggressives und gewalttätiges Verhalten bei zukünftigen Delikten auch an einer geschädigten Person an den Tag legen könnte, wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte. Diese Auffassung wird durch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O._____