11 Tisch liegendes Messer behändigt hat. Die Anforderungen an die Sicherheitsgefährdung sind daher geringer (vgl. E. 4.5 hiervor). Sodann hat sich im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin rasch impulsiv, aggressiv, sehr aufbrausend und drohend reagiert (vgl. die Zusammenfassung im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 4.10; vgl. E. 4.6 hiervor).