Anders liegt es im vorliegenden Fall. Vorab gilt es nochmals zu betonen, dass sich die Einbruch-/Einschleichdiebstähle der Beschwerdeführerin insbesondere gegen ältere Pflegeheimbewohner/-innen und damit gegen besonders hilfsbedürftige und schwache Personen gerichtet haben und dass die Beschwerdeführerin zur Begehung eines Einschleichdiebstahls auch ein auf dem