Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht das Gutachten nicht nur der Beurteilung des Sachgerichts zur Verfügung, sondern dieses kann auch bereits im vorliegenden Verfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung beigezogen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, «dass es gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Januar 2021 für die Annahme der Wiederholungsgefahr viel gravierendere Gründe bedürfe», ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hiermit die Urteile des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 und 1B_ 637/2020 vom 29. Dezember 2020 meint, in wel-