_ hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum der ihr vorgeworfenen Taten an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.2 und damit an einer schweren psychischen Störung gelitten und leidet nach wie vor an dieser (vgl. S. 34 f. und 47 des Gutachtens). Der Gutachter führte an, das Rückfallrisiko für strafbare Handlungen wie solche, für welche die Beschwerdeführerin bereits verurteilt worden sei und aktuell wieder angeklagt werde, werde als hoch beurteilt (vgl. S. 38 ff. und 49 des Gutachtens). Als Massnahmen empfahl der Gutachter entweder eine engmaschig kontrollierte und hochfrequente ambulante Massnahme gemäss Art.