4.7 Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen in den Beschlüssen BK 20 389 und BK 20 468 haben nach wie vor Geltung. Am 17. März 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft zudem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 16. März 2021 ein. Gemäss Dr. med. O.________ hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum der ihr vorgeworfenen Taten an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.2 und damit an einer schweren psychischen Störung gelitten und leidet nach wie vor an dieser (vgl. S. 34 f. und 47 des Gutachtens).