Im Beschluss BK 20 468 vom 4. Dezember 2020 E. 4.7 hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen unter Bestätigung der Ausführungen im Beschluss BK 20 389 Folgendes fest: Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Sowohl das Vortatenerfordernis, die ungünstige Rückfallprognose als auch das Kriterium der Sicherheitsrelevanz sind weiterhin erfüllt. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Beschluss BK 20 389 nunmehr wegen weiterer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle dringend verdächtigt ist (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. die amtlichen Akten O 18 14335).