«kontaktlos» begangen wurde, wohingegen die Beschwerdeführerin in Zimmer/Wohnungen eingedrungen ist und zusätzlich das Hausrecht der Geschädigten verletzt hat. Damit lag eine erhöhte, konkrete und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vor, ähnlich einem Gewaltdelikt. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 146 IV 136 E. 2.4 zudem in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten möglich sein muss. Die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat in den letzten paar Monaten in zeitlicher Hinsicht deutlich zugenommen.