Dadurch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen und in ihrem Sicherheitsgefühl massgeblich erschüttert. Ins Gewicht fällt weiter, dass sich die Beschwerdeführerin Geschädigte ausgesucht hat, welche schwächer erscheinen als sie. Die Bewohner des Alters- und Pflegeheims sind aufgrund ihres Altersund Gesundheitszustandes besonders verletzliche und schützenswerte Personen. Durch das Eindringen in Wohnungen und Zimmer von Alters- und Pflegeheimen hat die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein sozial schädliches Ausmass angenommen, welches nicht mehr tragbar ist.