SR 311.0]). Ein unbefugtes Eindringen in die eigenen Räumlichkeiten und eine allfällige direkte Konfrontation mit dem Täter kann den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Gewaltdelikt erschüttern und für diesen jahrelange einschneidende Folgen haben (z.B. Angstzustände). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, bei Einschleich-/Einbruchdiebstählen von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen. Dies hat auch im vorliegend konkreten Einzelfall zu gelten: Der der Beschwerdeführerin gegenüber gemachte Vorwurf wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv betrachtet eher gering erscheinen – schwer.