Gesamtsachschaden: rund ca. CHF 3'100.00). Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.5 hiervor). Bei einem Einschleich-/Einbruchdiebstahl geht es nicht lediglich um ein reines Vermögensdelikt, sondern es ist auch ein Delikt gegen die Freiheit betroffen (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).