Ob die erhebliche Sicherheitsrelevanz zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). 4.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat sich bereits im Beschluss BK 20 389 vom 14. Oktober 2016 E. 4.6 ff. zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr geäussert: Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft.